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Arbeitsrecht

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Beamtenverträge: Prioritärer Bürger-Informationsanspruch

Datum:
15.03.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Beamte
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Das Anstellungsverhältnis zwischen der Kantonalen Verwaltung Solothurn und dem kantonalen Kaderbeamten B. soll mit einer Aufhebungsvereinbarung beendet worden sein.

Der Bürger A. stellte daraufhin das Gesuch um Herausgabe dieser Vereinbarung.

History

  • Der Regierungsrat wies das Ersuchen des A. ab.
  • gelangte daher ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Erwägungen des Verwaltungsgerichts

Aus verhandlungstaktischen Gründen kann es Sinn machen, wenn der Vertragsinhalt nicht öffentlich gemacht wird, nicht zuletzt um die Verhandlungsposition des Kantons nicht zu schwächen, auch nicht für zukünftige Verhandlungen.

Offenbar hat der Datenschutzbeauftragte für den vorliegenden Fall zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Kanton als arbeitgebende Behörde in der Verhandlung einer Aufhebungsvereinbarung an die Grundsätze halten müsse, nämlich an:

  • Gleichbehandlung
  • Rechtmässigkeit
  • Verhältnismässigkeit

An diese Prinzipien werde sich der Kanton auch künftig bei Vertragsverhandlungen halten müssen.

Die Beachtung dieser Prinzipien würde den Verhandlungsspielraum des Kantons einschränken.

Es war deshalb nicht einzusehen, weshalb die vorliegende Aufhebungsvereinbarung vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden sollte. Auch die Aufhebungsvereinbarung mit der vormaligen Chefin des Amts für Finanzen aus dem Jahre 2006 sei bis heute im Internet öffentlich zugänglich.

Es bestehe ein grosses öffentliches Interesse zu erfahren, wie Steuergelder ausgegeben würden. Das Schutzbedürfnis eines Kaderbeamten an seinen mit der beruflichen Stellung in Zusammenhang stehenden Personendaten sei deshalb geringer zu gewichten als das Informationsrecht eines Bürgers.

Entscheid des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut.

Quelle

Verwaltungsgericht Solothurn

Urteil vom 17.08.2020

VWBES.2020.28

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