In vergangener Zeit hat das zivil-rechtliche Arbeitsrecht für das öffentliche Personalrecht an Bedeutung gewonnen.
Es werden privat-rechtliche Normen zu öffentlichem Personalrecht gemacht, durch:
- Verweisungen in den öffentlich-rechtlichen Personal-Erlassen auf privat-rechtliche Normen
- Wiedergabe privat-rechtlicher Vorschriften im öffentlichen Recht
Öffentliche Arbeitgeber gehen zunehmend dazu über, ihr Personal gänzlich auf privat-rechtlicher Grundlage anzustellen. Hiezu bedarf es aber einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage.
Vorteile einer Personal-Anstellung nach Zivilrecht
- Grössere Freiheiten des Arbeitgebers als im Dienstrecht
- Kürzere Kündigungsfristen (OR 335c Abs. 1)
- Beweis der missbräuchlichen Kündigung durch Arbeitnehmer (im öffentlichen Personalrecht: Beweislast bei Arbeitgeber, dass keine missbräuchliche Kündigung vorliege)
- Bei einer Rachekündigung kommt nur die Entschädigung und keine Weiterbeschäftigung in Frage
Unveränderte Folgen für den staatlichen Arbeitgeber
Der Staat bleibt, auch wenn er privatrechtlich handelt, an gewisse verfassungsrechtliche Grundsätze gebunden (BV 35):
- Grundsatz der Gesetzmässigkeit
- Grundsatz der Verhältnismässigkeit
- Gebot der rechtsgleichen Behandlung
- Willkürverbot
- Kündigung nur
- aus sachlichem Grund und
- nach erfolgter Interessenabwägung
- nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
- nach entsprechender Ermahnung
Literatur
- HAFNER FELIX, Rechtsnatur der öffentlichen Dienstverhältnisse, in: Helbling Peter / Poledna Tomas (Hrsg.), Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 206
- NÖTZLI HARRY, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitsverhältnisse bei der Bundesverwaltung, dem Bundesgericht und dem ETH-Bereich, Diss. Zürich, Bern 2005, Rz 54
Judikatur
- BGE 127 I 84, Erw. 4c (Beachtung BV)
- PersonalrekursGer AG, in: AGVE 2009, 434, Erw. II.1.2
- KGer VS, in: ZWR 2006, 82 ff., Erw. 8.4