Die Beendigungsfolgen sind davon abhängig, ob die die Entlassung ungerechtfertigt war oder nicht. War die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ungerechtfertigt, stellen sich die Folgefragen nach den vermögensrechtlichen Folgen:
- Wirksamkeit einer ungerechtfertigten Beendigung
- Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
- Wird die Entlassung angefochten und erweist sich diese als ungerechtfertigt, so kann sie von der übergeordneten Verwaltungsbehörde resp. vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden
- Es bleibt das Dienstverhältnis bestehen
- Wie vorn erwähnt, gilt der Grundsatz „Weiterbeschäftigung vor Entschädigung“
- Das Problem ist damit nicht gelöst, weshalb die Verwaltung eine anderweitige Lösung zu suchen hat (Versetzung, doch Abgangsentschädigung etc.)
- Wird die Entlassung angefochten und erweist sich diese als ungerechtfertigt, so kann sie von der übergeordneten Verwaltungsbehörde resp. vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden
- Privat-rechtliches Dienstverhältnis
- Grundsatz
- Die missbräuchliche Kündigung des privat-rechtlichen Arbeitsvertrages bleibt wirksam, begründet aber einen Schadenersatzanspruch zugunsten des ungerechtfertigt Entlassenen
- Ausnahme
- Nur wenn die Kündigung zur Unzeit resp. während der in OR 336c Abs. 1 genannten Zeitspannen ausgesprochen wird, ist auch eine Kündigung des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses nichtig und eine Weiterbeschäftigung vorgesehen (siehe Box unten)
- Grundsatz
- Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
- Vermögensrechtliche Folgen einer ungerechtfertigten Beendigung
- Vermögensrechtliche Folgen aus dem Dienstverhältnis
- Arbeitnehmer-Kündigung
- Im Falle, dass der Dienstnehmer kündigt oder demissioniert, entstehen grundsätzlich keine vermögensrechtlichen Ansprüche (NGUYEN MINH SON, a.a.O., fin. 443)
- Arbeitgeber-Kündigung
- Bei korrekter ordentlicher Entlassung entstehen keine vermögensrechtlichen Ansprüche zugunsten des Dienstnehmers
- Der Betroffene hat aber dann eine Entschädigungsanspruch, wenn sich die Kündigung als ungerechtfertigt erweist und eine Weiterbeschäftigung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist
- Arbeitnehmer-Kündigung
- Vermögensrechtliche Folgen aus der beruflichen Vorsorge
- Hier geht es um die Abwicklung der Austrittsleistung nach FZG hinsichtlich der Vorsorgeansprüche aus den Risiken Alter, Invalidität und Tod
- Je nach Alter des Betroffenen hat dieser eine Rente oder bei Aussicht auf eine neue Stelle Anspruch auf eine einmalige Abfindung.
- Vermögensrechtliche Folgen aus dem Dienstverhältnis
Art. 336c OR G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses / III. Kündigungsschutz / 2. Kündigung zur Unzeit / a. durch den Arbeitgeber
2. Kündigung zur Unzeit
a. durch den Arbeitgeber
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf3 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
Literatur
- Wirksamkeit der ungerechtfertigten Beendigung
- Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
- NÖTZLI HARRY, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitsverhältnisse bei der Bundesverwaltung, dem Bundesgericht und dem ETH-Bereich, Diss. Zürich, Bern 2005
- Privat-rechtliches Dienstverhältnis
- STREIFF ULLIN/VON KAENEL ADRIAN/RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, N 10 zu OR 336c
- Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
- Vermögensrechtliche Folgen einer ungerechtfertigten Beendigung
- NGUYEN MINH SON, Nature juridique de la résiliation du contract d’engagement et contentieux en droit vaudois de la fonction publique, RDAF 1995, fin. 443 + fin. 451
Judikatur
- Wirksamkeit der ungerechtfertigten Beendigung
- Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
- BVGer vom 20.08.2009, Erw. 6.41 (A-621/2009)
- BVGer vom 23.08.2010, Erw. 7.3 (A-7826/2009)
- BVGer vom 29.06.2010, Er. 6.2 (A-6664/2009)
- VwGer ZH vom 01.04.2009, Erw. 2.1 (PB.2009.00002)
- § Privat-rechtliches Dienstverhältnis
- —
- Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
- Vermögensrechtliche Folgen einer ungerechtfertigten Beendigung
- Vermögensrechtliche Folgen aus dem Dienstverhältnis
- BVGer vom 23.11.2010, Erw. 3 (A-4006/2010)
- BGer 8C_122/2009 vom 24.02.2010
- Vermögensrechtliche Folgen aus der beruflichen Vorsorge
- BGE 129 V 381, Erw. 4
- Vermögensrechtliche Folgen aus dem Dienstverhältnis