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Verzugszinsen aus verspätetem Vollzug des Kaufvertrags sind nicht Teil des Erwerbspreises und können deshalb nicht als Immobilien-Anlagekosten angerechnet werden.
Urteilszusammenfassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
„Gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG können private Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 StG bzw. Art. 20, 20a und 21 DBG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50‘000.- vom Einkommen abgezogen werden (E. 2.2). Das Harmonisierungsrecht steht sowohl der doppelten Belastung eines Gewinns (mit der Grundstückgewinn- und der Einkommenssteuer) als auch der doppelten Abzugsfähigkeit entgegen (E. 2.3). Die vorliegend strittigen Zinszahlungen wurden bezahlt, weil sich der Pflichtige mit der Kaufpreiszahlung im Verzug befand. Die Zinszahlungen sind damit nicht Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft, sondern Gegenleistung für die Verspätung. Als Verzugszinse sind sie gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG bei der Einkommenssteuer (beschränkt) abziehbar. Da die Einkommenssteuer mit den zitierten Bestimmungen einen Abzug explizit vorsieht, ist ein solcher bei der Grundstückgewinnsteuer ausgeschlossen (E. 3.3).“
Quelle
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
vom 06.04.2020 (1 GR.2019.22)
Bestätigt durch:
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
vom 16.09.2020 (SB.2020.00039)
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Steuerrekursgericht des Kantons Zürich vom 06.04.2020 (1 GR.2019.22) | strgzh.ch
- SB.2020.00039 Endentscheid vom 16.09.2020 | vgrzh.djiktzh.ch
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