OR 330a Abs. 1 analog
Sachverhalt
Am 16.11.2018 unterbreitete das Kantonsspital Basel-Landschaft der ehemaligen Angestellten einen ersten Entwurf des auszustellenden Arbeitszeugnisses; an diesem Zeugnisentwurf beanstandete die anwaltlich vertretene Arbeitnehmerin zahlreiche Formulierungen und forderte umfangreiche Anpassungen:
- In der Folge akzeptierte das Kantonsspital zahlreiche Änderungswünsche.
- Die Parteien konnten sich aber trotz mehrerer Verhandlungsrunden nicht auf eine für beide Seiten genehme Variante einigen.
- Zuletzt noch strittig waren die von A.____ gewünschte Ergänzung des Teilsatzes «[Frau A.____ pflegte einen freundlichen und respektvollen Umgang] mit Kunden, Mitarbeitenden und Vorgesetzten.» sowie die von ihr verlangte Streichung des Satzes «In Konfliktsituationen legte sie Wert darauf, dass faire Diskussionen geführt wurden.».
- Das Kantonsspital verweigerte der ehemaligen Arbeitnehmerin die anbegehrten Änderungen mit Verfügung vom 13.01.2020, worin sie am Schlusszeugnis vom 31.01.2019 (in der Version vom 14.10.2019) festhielt.
Prozess-History
- Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitnehmerin, vertreten durch ihre Advokatin, mit Eingabe vom 24.01.2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht).
- Die Arbeitnehmerin beantragte, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 13.01.2020 ein Arbeitszeugnis gemäss der im Rechtsbegehren ausformulierten Vorlage auszustellen, unter o/e-Kostenfolge.
- Am 29.05.2020 liess sich das Kantonsspital vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Erwägungen
Der ohne weiteren Kontext in den Raum gestellte Satz ist laut Beschwerdeinstanz problematisch und lässt aufgrund seiner offenen Formulierung Raum für Interpretationen als unterschwellige negative Botschaft:
- Trotz vordergründig vorteilhafter Darstellung unter Verwendung des positiv konnotierten Begriffs der Fairness ist der Satz letzten Endes nicht wohlwollend formuliert
- Schon alleine der Hinweis darauf, dass es am Arbeitsplatz zu Konflikten kam, ist für ein Arbeitszeugnis unüblich und lädt – zumal keine einordnende Erklärung abgegeben wird – beim nicht eingeweihten Leser geradezu zu Spekulationen ein
- Mit Recht macht die Arbeitnehmerin geltend, es könnte der Eindruck erweckt werden, sie sei stur und rechthaberisch aufgetreten
- o Der Satz könnte auch so verstanden werden, dass sie nur Wert darauf gelegt habe, dass faire Diskussionen geführt würden, sie selber jedoch keine fairen Diskussionen geführt habe
- Die Formulierung des Zeugnissatzes wird laut Beschwerdeinstanz den Anforderungen an ein klares, wahrheitsgetreues, transparentes und wohlwollendes Zeugnis nicht gerecht
- Selbstverständlich treffe den Arbeitgeber eine Pflicht, auch negative Punkte, welche es im Arbeitsverhältnis gegeben habe, im Schlusszeugnis zu erwähnen
- Dies müsse aber in einer Art und Weise erfolgen, die keinen Raum für Interpretationen und Spekulationen zulasse
- Das Kantonsspital hätte den Satz anders formulieren müssen, wenn es auf die Konfliktsituationen hätte hinweisen wollen
- Es spiele dabei keine Rolle, dass die gleiche Formulierung bereits im Zwischenzeugnis vom 16.11.2018 verwendet wurde:
- Es könne der Arbeitnehmerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie sich nicht bereits damals gegen diese Formulierung gewehrt habe, gebe das Schlusszeugnis doch eine Beurteilung der Arbeitsleistung über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses ab
Aus den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde betreffend Streichung des umstrittenen Satzes gutzuheissen und das Arbeitszeugnis vom Kantonsspital entsprechend anzupassen.
Entscheid
- Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und das Kantonsspital Baselland angewiesen, den Satz «In Konfliktsituationen legte sie Wert darauf, dass faire Diskussionen geführt wurden.» aus dem Arbeitszeugnis zu streichen.
- (Gerichtskosten)
- (Parteikosten)
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
810 20 27 vom 12.08.2020
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam