Ein Arbeitszeugnis hat grundsätzlich folgenden drei Formulierungs-Ansprüchen zu genügen:
- Vollständigkeit: Die Elemente, die zu einem vollständigen Arbeitszeugnis gehören, sind unter » Elemente des Arbeitszeugnisses aufgeführt.
- Wohlwollen: Das Arbeitszeugnis muss insofern wohlwollend sein, als es das Fortkommen des Arbeitnehmers zu erleichtern hat.
- Wahrheit: Der Wahrheitspflicht genügt ein Arbeitszeugnis, wenn die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers weder beschönigt noch falsch wiedergegeben werden. Dabei muss eventuell auf Umstände hingewiesen werden, die für einen neuen Arbeitgeber relevant sein können (z.B. eine Veruntreuung begangen durch eine Kassierin, die Alkoholsucht eines Chauffeurs etc.). Werden Umstände dieser Art im Zeugnis nicht erwähnt, kann dies gar zu Schadenersatzforderungen führen. Um der Wahrheitspflicht zu genügen wird in der neueren Praxis die sogenannte «Brückentechnik» angewandt. Diese zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die zu erwähnenden negativen Punkte zwischen positive Feststellungen eingespannt bzw. eingegliedert werden.
Wahrheitspflicht / Erwähnung und Nichterwähnung | |
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Was im Arbeitszeugnis stehen darf: | Was nicht im Arbeitszeugnis stehen darf: |
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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