Die Stellungnahmen der Vernommenen zum Vorschlag für eine einheitliche Regelung der Auskunftspflicht der KESB an private Personen sind kritisch ausgefallen.
Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 28.04.2021 die entsprechenden Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen.
Der Bund will nun gemeinsam mit den Kantonen bis Ende 2022 eine neue Fassung der Verordnung erarbeiten.
Parlamentsauftrag an BR
Diese Auskunftspflicht wird von den kantonalen KESB heute unterschiedlich wahrgenommen, weshalb das Parlament 2016 den BR beauftragt hat, die Erteilung von Auskünften über das Vorliegen und die Wirkungen von Erwachsenenschutzmassnahmen durch die KESB in einer Verordnung zu regeln. Damit sollten die notwendigen Auskünfte einfach, rasch und einheitlich erteilt werden können.
Im Herbst 2019 wurde die entsprechende Vernehmlassung eröffnet.
Vernehmlassungsergebnisse
Wie eingangs erwähnt sind die Rückmeldungen zum Vorschlag des BR kritisch ausgefallen:
- Viele Kantone befürchten, dass sie mit der neuen Regelung zu stark eingeschränkt würden
- Der BR hat deshalb das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen sowie der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) eine Lösung zu finden
- Die überarbeitete Fassung der Verordnung soll dem BR bis Ende 2022 vorgelegt werden.
Späteres Inkrafttreten der erweiterten Auskunftspflicht auf zusätzliche Behörden
Die KESB hat private Personen nur auf Nachfrage über die Einschränkung der Handlungsfähigkeit zu informieren. Demgegenüber hat die KESB nach geltendem Recht die Pflicht, das Zivilstandsamt darüber in Kenntnis zu setzen.
Aufgrund der parlamentarischen Initiative Joder (11.449) hat das Parlament jedoch am 16.12.2016 beschlossen, die Auskunftspflicht auszuweiten auf:
- die Wohnsitzgemeinde
- das Betreibungsamt
- die Ausweisbehörde
- das Grundbuchamt.
Der BR will nun die hiefür notwendige Revision des ZGB zu gegebenen Zeit gemeinsam mit der neuen Verordnung über die einheitliche Auskunftspflicht an Private in Kraft setzen.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam