ZPO 117; ZPO 118 Abs. 1 lit. c
Es kann bereits für das Mietschlichtungsverfahren ein „unentgeltlicher Rechtsbeistand“ bestellt werden, wenn nachgewiesen werden kann:
- Mittellosigkeit
- Kein aussichtsloses Rechtsbegehren
- Die Rechtskenntnisse des Mieters deutlich übersteigende Streitsache
- Erfordernis einer professionellen Vertretung zur Gewährleistung der Waffengleichheit
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn sich die Vermieterin wie folgt verhält:
- Widersetzung der Anfechtung der Nebenkostenabrechnung, ohne Grundangabe
- Widersetzung des Begehrens um Mietzinssenkung
- Professionelle Vertretung durch eine Liegenschaftenverwaltung
Weiterführende Informationen
- Entscheid | gerichte.lu.ch
- miet-schlichtungsverfahren.ch
- Zweck der UP/URB
Quelle
Kantonsgericht Freiburg
II. Zivilkammer
102 2020 123; 102 2020 124
vom 17.08.2020