Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 01.01.2011 regelt der Bund das materielle Mietrecht (OR) und das mietrechtliche Verfahren (ZPO). Für Streitigkeiten aus der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen müssen die Kantone eine paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörde (Miet-Schlichtungsbehörde) zur Verfügung stellen.
Hier finden Sie Informationen zum mietrechtlichen Schlichtungsverfahren sowie » Musterschreiben / Klageformulare zum Download
Hinweis zum Schlichtungsverfahren
Die meisten Prozesse im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren müssen durch ein vorangehendes Schlichtungsverfahren eingeleitet werden (ZPO 197). Diese Schlichtungsbehörden sind im Gegensatz zur Miet-Schlichtungsbehörde nicht paritätisch besetzt.
Mietprozess nach neuer Zivilprozessordnung ZPO
Die ZPO schreibt vor, dass die meisten Prozesse im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren durch ein vorangehendes Schlichtungsverfahren eingeleitet werden müssen (ZPO 197). Für Streitigkeiten aus der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen schreibt die ZPO eine paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörde vor (Miet-Schlichtungsbehörde).
» Detaillierte Informationen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO
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