Gemäss Klagebegründung der «Airport Taxi Zürich Kloten AG» besteht hinsichtlich der «FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG» eine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich (HGZ) hiess das Rechtsbegehren der «Airport Taxi Zürich Kloten AG» um Firmenänderung gut.
Auszug aus dem Urteil vom 18.08.2020 (Dispositiv Ziffer 1):
- Die Beklagte wird – unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlicher Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10’000.–) im Widerhandlungsfall sowie zusätzlich unter Androhung einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1’000.– für jeden Tag der Nichterfüllung – verpflichtet, innert einer Frist von 30 Tagen ab unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde die Firma «FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG» sowie deren Übersetzungen «AIRPORT TAXI ZURICH CORP», AÉROPORT TAXI ZURICH SA» sowie «AEROPORTO TAXI ZURIGO SA» durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich löschen zu lassen.
Auch das Werbeverbot für die verwechselbare Bezeichnung wurde gutgeheissen.
Auszug aus dem Urteil vom 18.08.2020 (Dispositiv Ziffer 2):
- Im Weiteren wird der Beklagten – unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10’000.–) im Widerhandlungsfall sowie zusätzlich unter Androhung einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1’000.– für jeden Tag der Nichterfüllung – verboten, die Firma «FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG» sowie deren Übersetzungen «AIRPORT TAXI ZURICH CORP», AÉROPORT TAXI ZURICH SA» sowie «AEROPORTO TAXI ZURIGO SA» nach Ablauf von 30 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde zur Bezeichnung ihrer Dienstleistungen, in der Werbung, in Drucksachen, im Internet, als Bestandteil eines Domainnamens oder sonst wie im Geschäftsverkehr zu gebrauchen
Das HGZ erachtete hingegen ein Rechtsbegehren der Klägerin, welches generell ein Verbot verlangt, die Bezeichnung FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH «als Bestandteil» einer Firma zu nutzen, als zu weit gehend:
- Bei „Firmen“, die als wesentliche Bestandteile nur gemeinfreie Sachbezeichnungen enthalten würden, könne bereits ein einzelner unterscheidungskräftiger Zusatz zu einer ausreichenden Abgrenzung führen.
- Dies bedeute, dass die Beklagte die genannten Bezeichnungen verwenden könne, wenn sie um individualisierende Elemente ergänzt würden.
Entsprechend wurde das diesbezügliche Rechtsbegehren abgewiesen (vgl. Dispositiv Ziffer 3).
Quelle
Handelsgericht des Kantons Zürich vom 18.08.2020
HG200048-O