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Porsche-Oldtimer: Aufklärungspflicht des Verkäufers bei ihm bekannten, für den Käufer nicht erkennbaren Mängeln

Datum:
28.05.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Mängelrechte
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 197, OR 199

Sachverhalt

B.________ (Beschwerdegegner) kaufte mit Vertrag vom 21.04.2010 von A.________ (Beschwerdeführer) einen aus Amerika importierten «Porsche 356» aus dem Jahre 1960.

Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von CHF 79’000.–, den B.________ gleichentags bezahlte; dabei schlossen sie jede Gewähr für Sachmängel aus, ausgenommen vertraglich zugesicherte Eigenschaften.

Am Oldtimer waren unfachmänni­sche Flickarbeiten ausgeführt worden:

  • unterrostete Front
  • verrostete Karosserieteile
  • unfachmännische Schweissar­beiten
  • unzulässige Popnieten.

Der Ver­käufer A.________ wusste beim Vertragsvertragsabschluss von den unsachgemässen Flickarbeiten. Er hatte diese dem Käufer B.________ (Beschwerdegegner) arglistig verschwiegen.

Am 01.03.2016 und am 27.06.2016 erhob B.________ Mängelrüge und verlangte Minderung des Kaufpreises infolge «absichtlicher Täuschung».

Prozess-History

  • Erste Instanz

    • Am 29.08.2016 reichte B.________ beim Bezirksgericht Arbon (Bezirksgericht) Klage ein.
    • B.________ beantragte, A.________ sei zu verurteilen, ihm CHF 60’000.– nebst Zins zu 5 % seit 21. April 2010 zu bezahlen.
    • Das Bezirksgericht hiess mit Entscheid vom 28.03.2019 die Klage gut und sprach B.________ Ersatz des Minderwerts der Sache zu.
  • Zweite Instanz

    • Dagegen erhob A.________ Berufung ans Obergericht des Kantons Thurgau (Obergericht).
    • Das Obergericht wies die Berufung mit Entscheid vom 06.08.2020 ab.
  • Bundesgericht

    • A.________ verlangte mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich, eventualiter im Umfang von CHF 20’500.–, abzuweisen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Der Verkäufer machte geltend, dass er dem Käufer die Mängel nicht arglistig verschwiegen habe. Die in den Verkaufsannoncen enthaltenen Informationen seien keine Zusicherungen gemäss OR 197 gewesen, sondern blosse Anpreisungen, weshalb keine Täuschungshandlung vorgelegen habe.

Das bei Vertragsverhandlungen entstehende Vertrauensverhältnis kann den Verkäufer nach Treu und Glauben verpflichten, den Käufer über das Fehlen einer vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache zu informieren.

Durfte der Verkäufer hingegen annehmen, dass der Käufer den wahren Sachverhalt ohne Weiteres erkennen werde, wäre die Aufklärungspflicht entfallen.

Die Vorinstanz hatte aber verbindlich festgestellt, dass auch eine Untersuchung des Oldtimers durch eine Fachperson die Mängel nicht ans Licht gebracht hätte. Somit hätte der Käufer diese auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennen können, und der Verkäufer hätte den Käufer in guten Treuen über diese Mängel aufklären müssen.

Entscheid des Bundesgerichts

  1. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
  2. Die Gerichtskosten von CHF 3’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. (Mitteilung)

Urteil des Bundesgerichts 4A_514/2020 vom 02.11.2020

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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