Widersprüche gegen Markeintragungsgesuche
Die Von Roll-Gruppe, eine der ältesten Industriegruppen der Schweiz, änderte im Jahre 2003 ihre Konzernstruktur. Zwischen einzelnen Unternehmen der aufgeteilten Gruppe kam es in der Folge zu Unstimmigkeiten und Rechtsstreitigkeiten über die Berechtigung zur Verwendung von Kennzeichen wie
- Marken
- Domainnamen
- Firmen
Im nun vorliegenden Fall 4A_129/2020 reichte eines der ehemaligen Von Roll-Unternehmen eine negative Feststellungsklage ein, als ein anderes Von Roll-Unternehmen diverse Markenwidersprüche eingereicht hatte.
Wie das Obergericht des Kantons Solothurn als Vorinstanz, bejahte auch das Bundesgericht (BGer) das Vorliegen eines genügenden Rechtsschutzinteresses auf Feststellung der Nichtverletzung.
Es galt in concreto zu beachten, dass im Widerspruchsverfahren die Kognition des IGE beschränkt ist. Der Widerspruchsgegner konnte daher nicht vorbringen, dass der Widersprechende mit seinem Widerspruch eine vertragliche Abmachung missachtet (vgl. die Vereinbarungstexte in A.b. von 4A_129/2020).
Ein markenrechtlicher Ausschliesslichkeitsanspruch konnte gegenüber dem vertraglich Berechtigten nur dann durchgesetzt werden, wenn der Berechtigte den Vertrag durch Überschreitung seines vertraglichen Rechts verletzt. Insoweit ging der Anspruch aus Vertrag dem markenrechtlichen vor.
Quelle
BGer 4A_129/2020 vom 26.10.2020