Es gibt im Wesentlichen drei Arten von Klagen:
Leistungsklage
Der Kläger ersucht das Gericht, den Beklagten zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung zu verpflichten (z.B. Verpflichtung zur Leistung einer Geldforderung oder einen Gegenstand herauszugeben).
Gestaltungsklage
Der Kläger ersucht das Gericht, ein Recht oder ein bestimmtes Rechtsverhältnis durch richterliches Urteil umzugestalten (z.B. Klage auf Scheidung, Anfechtung eines Vereinsbeschlusses usw.)
Feststellungsklage
Der Kläger ersucht das Gericht, ein Rechtsverhältnis oder eine bestimmte Tatsache festzustellen, ohne den Beklagten zu einer Leistung zu verpflichten.
Solche Klagen sind nur unter den folgenden drei Voraussetzungen möglich:
- Ungewissheit / Unsicherheit der klägerischen Rechtsstellung.
- Unzumutbarkeit der Fortdauer der Ungewissheit
- Keine Leistungs- oder Gestaltungsklage möglich (Subsidiarität).
Weiterführende Informationen
- BGer 4A_29/2019 vom 10.07.2019 = BGE 145 III 299 ff. (Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage, wenn die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge hat, die es rechtfertigt, die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverhältnisses zu verlangen)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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