Lässt eine Rechtsanwältin nach einem bewilligten Verschiebungsgesuch am Vortag der Schlichtungsverhandlung ohne Angabe eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes ausrichten, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde, rechtfertigt dies eine Sanktionierung mittels Ordnungsbusse, gestützt auf ZPO 128 Abs. 1 und 3.
Weiterführende Informationen:
Urteil des Kantonsgericht des Kantons Luzern
vom 06.03.2020
1C 19 28
LGVE I Nr. 5
Quelle
LawMedia Redaktionsteam