Art. 130 Abs. 2 Satz 1, Art. 125, Art. 116 DBG § 139 Abs. 2 Satz 1, § 133, § 126 StG, § 9 Abs. 1 VO StG
Sachverhalt
Trotz Mahnung hatte die A AG (vormals D AG; nachfolgend die Steuerpflichtige) keine Steuererklärung pro 2015 eingereicht.
Daher erfolgte die Steuer-Veranlagung bzw. die Steuer-Einschätzung gemäss pflichtgemässem Ermessen.
Im Dezember 2017 reichte die Steuerpflichtige die Steuererklärung nachträglich ein. Auf die als Einsprache entgegengenommene Eingabe trat das kantonale Steueramt aufgrund Verspätung nicht ein. Im Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern wurden der Steuerpflichtigen zudem Kosten von CHF 250.- auferlegt.
Mit dem anschliessenden Rekurs liess die Steuerpflichtige beantragen, die Veranlagung gemäss der eingereichten Steuererklärung vorzunehmen.
Erwägungen des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich
Die Steuerpflichtige konnte den Beweis der ursprünglich eingereichten Steuererklärung nicht erbringen.
Die Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheide konnten der Steuerpflichtigen nicht zugestellt werden. Sie wurden dem kantonalen Steueramt an demselben Tag des Versands noch retourniert, dies mit dem Vermerk «Briefkasten/Postfach wird nicht mehr geleert».
Die Zustellfiktion kann nur dann greifen, wenn eine Sendung tatsächlich avisiert und 7 Tage bei der Poststelle aufbewahrt wurde.
Dieser Zustellnachweis der Entscheide wurde durch das kantonale Steueramt nicht rechtsgenügend erbracht.
Entscheid
Teilweise Gutheissung / Rückweisung.
Quelle
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung
Entscheid vom 03.06.2019
DB.2018.185, ST.2018.223 / 3. Juni 2019