OR 327a / OR 42 Abs. 2 (analoge Anwendung für ziffernmässige Schätzung durch Richter)
Der Kläger war seit 01.02.2009 bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte hat unter anderem die Entwicklung und den Vertrieb von Softwareprodukten im Bereich Sprachdialogsysteme zum Gesellschaftszweck. Zuletzt war der Kläger in der Funktion eines Senior Research Engineer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.06.2019. Während der letzten rund 3 Jahre des Arbeitsverhältnisses arbeitete der Kläger ausschliesslich im Home Office.
Grundsätzlich zählen persönliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Unterkunft nur dann zu den ersatzpflichtigen Auslagen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auswärts einsetzt.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Hält der Arbeitgeber keinen (geeigneten) Arbeitsplatz vor, so hat er die Kosten des Arbeitnehmers für die nötige Arbeitsinfrastruktur zu Hause nach OR 327a zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Entschädigungspflicht im Arbeitsvertrag vorgesehen ist und, ob der Arbeitnehmer das entsprechende Zimmer bzw. die Wohnung im Hinblick auf die Arbeit im Homeoffice gemietet hat.
Die Notwendigkeit und die Höhe der Auslagen sind jedoch vom Arbeitnehmer zu beweisen, wobei in Bezug auf die Höhe der Auslagen kein strenger Beweis verlangt werden darf. Effektiv entstandene Auslagen, die sich ziffernmässig nicht mehr beweisen lassen, sind vom Gericht in analoger Anwendung von OR 42 Abs. 2 zu schätzen.
Beschluss und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10.11.2020
AN190064
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LawMedia Redaktionsteam