LAWNEWS

Arbeitsrecht

QR Code

Home Office: Entschädigung und Beweislast

Datum:
21.07.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Beweislast, Entschädigung, Home Office
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 327a / OR 42 Abs. 2 (analoge Anwendung für ziffernmässige Schätzung durch Richter)

Der Kläger war seit 01.02.2009 bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte hat unter ande­rem die Entwicklung und den Vertrieb von Softwareprodukten im Bereich Sprachdialogsysteme zum Gesellschaftszweck. Zuletzt war der Kläger in der Funktion eines Senior Research Engineer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.06.2019. Während der letzten rund 3 Jahre des Arbeitsverhältnisses arbeitete der Kläger ausschliesslich im Home Office.

Grundsätzlich zählen persönliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Unterkunft nur dann zu den ersatzpflichtigen Auslagen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auswärts einsetzt.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Hält der Arbeitgeber keinen (geeigneten) Arbeitsplatz vor, so hat er die Kosten des Arbeitnehmers für die nötige Arbeitsinfrastruktur zu Hause nach OR 327a zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Ent­schädigungspflicht im Arbeitsvertrag vorgesehen ist und, ob der Arbeitneh­mer das entsprechende Zimmer bzw. die Wohnung im Hinblick auf die Ar­beit im Homeoffice gemietet hat.

Die Notwendigkeit und die Höhe der Auslagen sind jedoch vom Arbeitnehmer zu beweisen, wobei in Bezug auf die Höhe der Ausla­gen kein strenger Beweis verlangt werden darf. Effektiv entstandene Auslagen, die sich ziffernmässig nicht mehr beweisen lassen, sind vom Gericht in analoger Anwendung von OR 42 Abs. 2 zu schätzen.

Beschluss und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10.11.2020

AN190064

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.