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Unerlaubte Handlung

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Umfang der Haftpflicht

Rechtsgebiet:
Unerlaubte Handlung
Stichworte:
Unerlaubte Handlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Schadenersatz

Sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen des jeweiligen Haftungstatbestandes gegeben, muss der Haftpflichtige dem Geschädigten Schadenersatz leisten.

Der Umfang der Haftpflicht wird bestimmt durch:

  1. die Schadensberechnung und als der darauf folgenden
  2. Schadensersatzbemessung

1. Schadensberechnung

Mit der Schadensberechnung wird die zahlenmässige Grösse des Schadens ermittelt, für den Ersatz gefordert wird. Die Schadensberechnung bildet die Grundlage der Schadensersatzbemessung und bildet die Höchstgrenze des Schadenersatzes. Im Haftpflichtrecht gilt der Grundsatz des Bereicherungsverbots des Geschädigten.

Grundsätze der Schadensberechnung:

  • Ersatz nur des gegenwärtigen Schadens
    • Zukünftiger Schaden wird nur ersetzt, wenn er im Urteilszeitpunkt mit genügend grosser Wahrscheinlichkeit als liquid erscheint
  • Vorteilsanrechnung: hatte das schädigende Ereignis für den Geschädigter einen finanziellen Vorteil zur Folge, wird dieser berücksichtigt
  • Schadensbeweis durch den Geschädigten; allenfalls durch den Richter (OR 42 II)
  • Im Prozessfall: massgebender Zeitpunkt der Schadensberechnung ist der Zeitpunkt des Urteils

2. Schadenersatzbemessung

Die Schadenersatzbemessung legt fest, welchen Teil des berechneten Schadens der Haftpflichtige dem Geschädigten tatsächlich zu ersetzen hat, nämlich

  • den ganzen errechneten Schaden oder
  • einen bestimmten Prozentsatz.

Ein allfälliger Reduktionsgrund führt dazu, dass der zu leistende Schadenersatz niedriger ist als der berechnete Schaden oder eine verminderte Genugtuung zu leisten ist. Reduktionsgründe sind im OR und in Spezialgesetzten ausdrücklich aufgeführt.

Beispiele

  • Leichtes Verschulden des Haftpflichtigen (nur bei der Verschuldenshaftung!)
  • Selbstverschulden des Geschädigten
  • Ungültige Einwilligung des Geschädigten
  • Drohende Notlage des Haftpflichtigen
  • Ungewöhnlich hohes Einkommen des Geschädigten (zurückhaltende Anwendung in der Praxis!)
  • Gefälligkeitshandlung des Haftpflichtigen
  • Zufall als „mitwirkende Ursache“
  • Konstitutionelle Prädisposition des Geschädigten
  • Betriebsgefahr, für die der Geschädigte einzustehen hat.

Arten des Schadenersatzes

  • Geldersatz
    • Einmalige Kapitalzahlung
    • Ausrichtung einer Rente
      • Dauerrente
      • Zeitlich begrenzte Rente
      • Abgestufte (abnehmende oder zunehmende) Rente
  • Naturalersatz
    • Ersatzbeschaffung durch den Haftpflichtigen
    • Reparatur auf Kosten des Haftpflichtigen

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