ZPO 135 + ZPO 203
Beide Parteien, Vermieter und Mieter, haben das Recht auf Teilnahme an der Mietschlichtungsverhandlung. Gegen ihren Willen darf das persönliche Erscheinen der jeweils anderen Partei nicht erlassen werden.
Es handelt sich damit nicht nur um eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen, sondern auch um ein Recht der jeweils anderen Partei, welches ihr nicht gegen ihren Willen entzogen werden darf. Der Zweck des Schlichtungsverfahrens besteht darin, eine persönliche und vorbehaltlose Aussprache unter den Parteien zu ermöglichen und den Versuch zu unternehmen, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen (vgl. ZPO 201 Abs. 1 Satz 1).
Die persönliche Anwesenheit der Parteien ist für die Durchführung einer wirksamen Schlichtung daher wesentlich (vgl. BGE 140 III 70 ff.).
Mieterseits lag ein belegter Verschiebungsgrund (Krankheit einer Mieterpartei) vor. Aus dem kurz vor der Verhandlung erfolgten Verschiebungsbegehren konnte mangels konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres auf ein taktisches Verzögerungsmanöver geschlossen werden.
Auch ein allfälliges (legitimes) Interesse der Schlichtungsbehörde am grosszügigeren Erlass des persönlichen Erscheinens unabkömmlicher Parteien zwecks Verhinderung eines «Verhandlungsstaus» infolge der COVID19-Pandemie vermag das Recht auf persönliches Erscheinen nicht aufzuwiegen.
Die von der Schlichtungsbehörde vorgenommene säumnisbedingte Abschreibung des Schlichtungsverfahrens bildet einen anfechtbaren Endentscheid.
Folglich waren die Verfügung und der Beschluss der Vorinstanz vom 04.05.2020 aufzuheben, das Verschiebungsgesuch gutzuheissen und die Sache zur Neuansetzung einer Schlichtungsverhandlung sowie zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
- Zivilkammer
Urteil vom 23.07.2020
G-Nr. RU200030-O