Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zum Mietschlichtungsverfahren » Ablauf des Miet-Schlichtungsverfahrens
Einleitung des Verfahrens
- die klagende Partei hat bei der zuständigen Schlichtungsbehörde eine Klage einzureichen
- das Begehren kann auch bei der Schlichtungsbehörde mündlich zu Protokoll gegeben werden (ZPO 202 Abs. 1)
- das Begehren muss nicht im Detail begründet sein, aber die Schlichtungsbehörde muss verstehen können, was gewollt ist, weshalb das Begehren folgende Mindestangaben enthalten muss (ZPO 202 Abs. 2):
- die Gegenpartei
- das Rechtsbegehren
- der Streitgegenstand
Vorladung der Parteien durch die Schlichtungsbehörde
- innert zwei Monaten nach Eingang des Begehrens (ZPO 203)
- auch während des Stillstandes (Gerichtsferien; ZPO 145 Abs. 2; Gebot des raschen Verfahrens)
Säumnisfolgen (werden auf der Vorladung angedroht; ZPO 147, 133)
- Ausbleiben des Klägers
- Schlichtungsgesuch gilt als zurückgezogen (ZPO 206 Abs. 1)
- Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben
- Klagerückzug (und damit die Verwirkung des materiellen Anspruchs) darf nicht angenommen werden (vgl. BGE 93 II 71, 104 Ia 105, 118 II 479 ff.)
- Ausbleiben des Beklagten
- die Schlichtungsbehörde verfährt, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (ZPO 206 Abs. 2)
- Ausstellung Klagebewilligung
- Urteilsvorschlag
- Entscheid in Vermögensrechtlichen Mietstreitigkeiten bis CHF 2’000.00 auf Antrag des Klägers
- Ausbleiben beider Parteien
- Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (ZPO 206 Abs. 3)
Schlichtungsverhandlung
- ist kostenlos (ZPO 113 Abs. 2 lit. c)
- Ausnahme: mutwillige Prozessführung (ZPO 115; vgl. unten)
- unabhängig vom Ausgang werden keine Entschädigungen zugesprochen (ZPO 113 Abs. 1)
- Ausnahme I: mutwillige Prozessführung (ZPO 115; vgl. unten)
- Ausnahme II: unentgeltlicher Rechtsbeistand (ZPO 113 Abs. 1)
- ist eine Partei mittellos, ohne Kenntnis in rechtlichen Belangen und ihr Standpunkt nicht aussichtslos, kann ihr das Gericht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gewähren (ZPO 119 Abs. 3; d.h. die Anwaltskosten werden vom Staat übernommen)
- wird nur in Ausnahmefällen gewährt (komplizierter Sachverhalt oder Rechtsverhältnisse, fehlende Sprachkenntnisse, Gegenpartei ist ebenfalls anwaltlich vertreten, etc.)
- meistens Pflicht zum persönlichen Erscheinen (ZPO 204 Abs. 1 u. Abs. 3)
- Rechtsvertreter dürfen die Parteien an die Verhandlung begleiten (ZPO 204 Abs. 2)
- mündliches Verfahren (ZPO 203 Abs. 1)
- Beschränkung der Beweismittel (ZPO 203 Abs. 2)
- Urkunden
- Augenschein
- Weitere Beweismittel werden nur abgenommen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögern
- die Beweiserhebung ist eher informell und dient insbesondere der Klärung des Sachverhaltes
- formlose Verhandlung mit dem Ziel der Herbeiführung einer Einigung (ZPO 201)
- die Schlichtungsbehörde teilt den Parteien ihre Einschätzung der Sach- und Rechtslage mit und versucht die Parteien von ihrem Vorschlag zu überzeugen
- Vergleichsvorschlag; wird dieser von beiden Parteien akzeptiert
- Vergleich ist schriftlich festzuhalten (ZPO 208)
- der gerichtliche Vergleich entspricht einem rechtskräftigen Urteil (ZPO 208 Abs. 2)
- formelle und materielle Rechtskraft
- vollstreckbar
- stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (SchKG 80 Abs. 2)
- ging dem Schlichtungsverfahren eine Betreibung voraus, ist im Umfang der anerkannten Forderung der Rechtsvorschlag ausdrücklich zu beseitigen, damit die Betreibung fortgesetzt werden kann (sofern die Forderung nicht bezahlt wird); vgl. SchKG 79
- löst eine Sperrfrist i.S.v. OR 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 aus
- bei einem Vergleich über die Erstreckung eines Mietverhältnisses einer Familienwohnung, hat der Ehegatte resp. eingetragene Partner auch zuzustimmen (auch wenn er selber nicht Partei des Schlichtungsverfahrens ist); vgl. OR 273a
- Empfehlung Klageanerkennung oder Klagerückzug
- teilweise Klageanerkennung ist zulässig
- Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung ist zulässig (ZPO 208 Abs. 2 e contrario)
- ist protokollarisch festzuhalten
- anerkennt der Mieter eine Klage vollumfänglich resp. zieht diese zurück, löst dies keine Sperrfrist i.S.v. OR 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 aus
- Sistierung des Verfahrens ist
- im Einverständnis der Parteien möglich (z.B. zur Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche) (ZPO 126)
- zur Durchführung einer Mediation zulässig (ZPO 214 Abs. 2)
- kommt keine Einigung zustande, kann die Schlichtungsbehörde
- einen Urteilsvorschlag machen
- auf Antrag des Klägers einen Entscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bis CHF 2’000.00 fällen, oder
- die Klagebewilligung ausstellen
- vgl. Keine Einigung im Schlichtungsverfahren
Das könnte Sie auch noch interessieren: