Begriff und Abgrenzung
Das Testament ist neben dem Erbvertrag die vom Gesetz vorgesehene Verfügungsform, womit der Erblasser einseitige, jederzeit widerrufbare Anordnungen über seinen Nachlass treffen kann. Mittels Erbvertrag trifft der Erblasser dagegen mit einer Person rechtsverbindliche Abmachungen über den Nachlass. Eine Schenkung (OR 239 ff. = rein obligationenrechtliches Rechtsgeschäft) ist ebenfalls eine Verfügung über Vermögenswerte, sie erfolgt jedoch zu Lebzeiten mit Wirkung zu Lebzeiten (sog. Verfügung unter Lebenden) und betrifft damit nicht den Nachlass einer Person.
Testierfähigkeit
Damit eine Person testierfähig ist, muss sie zum Einen urteilsfähig sein und zum Anderen das 18. Altersjahr vollendet haben.
» Checkliste: Testierfähigkeit (PDF, 66 KB)
Testament-Errichtung
Es gibt (abschliessend) folgende Testamentserrichtungs-Formen:
- Öffentliches Testament, d.h. Testamentserrichtung vor einer Urkundsperson unter Mitwirkung zweier Zeugen (ZGB 499 ff.).
(a) vom Testator selbst gelesen und unterzeichnet oder
(b) dem Testator vorgelesen und von diesem mündlich bestätigt;
- Eigenhändiges Testament, d.h. eigenhändige handschriftliche Niederschrift des Testaments mit Datum und Unterschrift des Erblassers (ZGB 505);
- Nottestament, d.h. ein Testament vor Zeugen bei Verhinderung der Errichtung eines eigenhändigen oder öffentlichen Testaments aufgrund ausserordentlicher Umstände, wie z.B. Todesgefahr oder Kriegsereignis (ZGB 506, 507 und 508).
» Anleitung für das Abfassen eines Testamentes (PDF, 53 KB)
» Vorlagen und Muster: Eigenhändige letztwillige Verfügung
Testament-Funktion
Ein Testament kann folgende Funktionen haben:
- Neues Testament (erstmaliges), d.h. erste Fassung eines Testamentes überhaupt.
- Neues Testament (nicht erstmaliges), d.h. ein Testament, welches Anstelle eines früheren treten soll.
- Testament-Änderung, womit einzelne frühere testamentarische Regelungen ersetzt werden.
- Testament-Nachtrag, womit Nachträge zu bereits vorgenommenen testamentarischen Regelungen getroffen werden.
Testament-Widerruf
Ein Testament-Widerruf kann auf folgende Arten erfolgen:
- Expliziter Testament-Widerruf in einem Testament oder Erbvertrag
- Testament-Widerruf mittels Testament-Vernichtung (Zerreissen, Verbrennen, Wegwerfen; aber auch: Streichen, Radieren, Durchstreichen, Markierung der Ungültigkeit durch Vermerk «ungültig»)
- Testament-Widerruf aufgrund später erstellten Testaments und aufgrund dessen Inhalts ein früher erstelltes implizit verdrängendes Testament
Testament-Deposition und Testament-Suche
Oftmals wird ein eigenhändiges Testament in den eigenen Unterlagen zu Hause aufbewahrt. Dies birgt eine gewisse Gefahr, dass die das Testament auffindende Person, wenn sie darin nicht wie von ihr erwartet begünstigt wird, das Testament verschweigen oder entfernen könnte (trotz strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verantwortlichkeit). I.d.R. ist daher zu empfehlen, eine Kopie des Testamentes einer Person des Vertrauens zur Aufbewahrung zu geben und das Original bei der zuständigen amtlichen Aufbewahrungsstelle (Bsp. ZH: Notariate am Wohnsitz des Testators) oder im Falle eines Willensvollstreckers bei diesem zu hinterlegen. Bei einem öffentlichen Testament erfolgt die Aufbewahrung des Originals oder einer Abschrift davon durch die Urkundsperson.
Tipp für Hinterbliebene
Schweizerischen Zentralen Testamentenregister (ZTR) des Schweizerischen Notarenverbandes
Testament-Einlieferung
Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Einreichung von aufgefundenen Testamenten bei der zuständigen Behörde. Nichteinlieferung kann zivilrechtlich zu Erbunwürdigkeit (ZGB 540 Z. 1) sowie Schadenersatzpflicht führen; strafrechtlich können die Tatbestände von StGB 141, StGB 144 und/oder StGB 254 erfüllt sein.
Testament-Eröffnung
Nach der Testament-Einlieferung erfolgt die behördliche Testament-Eröffnung. An die Testament-Eröffnungs-Verhandlung werden die Erben (i.d.R. zur fakultativen Teilnahme) vorgeladen. Die eröffnende Behörde stellt den gesetzlichen und eingesetzten Erben sowie allfälligen Vermächtnisnehmern mittels Testamentseröffnungs-Verfügung einen Auszug über die sie betreffenden Teile des Testamentes zu. Weicht der Inhalt des Testamentseröffnungsprotokolls und/oder der Testamentseröffnungsverfügung vom tatsächlichen Testamentsinhalt ab, wird dadurch der Testamentsinhalt nicht präjudiziert; die Testamentseröffnungsbehörde nimmt bloss eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtlicher Wirkung vor.
Testament-Auslegung
Testamente sind nach dem sog. Willensprinzip auszulegen. D.h. es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu eruieren. Primär massgebend sind der Wortlaut und die Testament-Systematik. Wenn der wirkliche Wille aufgrund von Testament-Internas nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, können auch Testament-Externas (Anhaltspunkte ausserhalb des Testamentes) beigezogen werden. Testament-Lücken sind anhand des hypothetischen Erblasserwillens zu schliessen. Gemäss Bundesgericht gilt zum Einen die sog. „Andeutungstheorie“, wonach das Auslegungsergebnis aus dem Testament selbst ersichtlich sein muss, sowie zum Anderen die sog. „Eindeutigkeitstheorie“, wonach von einem klaren Testamentswortlaut nie abzuweichen ist (ausgenommen klare, aber eindeutig nicht dem Willen des Erblassers entsprechende Bestimmungen). Allgemein anerkannt ist zudem der Grundsatz des „favor testamenti“, gemäss welchem ein Testament möglichst aufrecht erhalten werden soll und jene Testament-Auslegung zu bevorzugen ist, welche den Bestand der testamentarischen Anordnung ermöglicht.
Testament-Mängel und Rechtbehelfe
Ein Testament kann an diversen Mängeln leiden. Ein entsprechender Mangel muss mit dem hierfür korrekten Rechtsbehelf (Klage) geltend gemacht werden. Zu erwähnen sind insbesondere:
Übersicht (nicht abschliessend): Testament-Mängel und Rechtsbehelfe | ||
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Mangel | Klage | ZGB |
Testier-Unfähigkeit des Erblassers (Unzurechnungsfähigkeit) | Ungültigkeitsklage | 519-521 |
Willensmangel des Erblassers | Ungültigkeitsklage | 519-521 |
Rechtswidriger Testament-Inhalt | Ungültigkeitsklage | 519-521 |
Sittenwidriger Testament-Inhalt | Ungültigkeitsklage | 519-521 |
Formmangel | Ungültigkeitsklage | 519-521 |
Gravierender Formmangel | Nichtigkeitsklage | – |
Widersprüchlicher Testaments-Inhalt | Nichtigkeitsklage | – |
unmöglicher Testaments-Inhalt | Nichtigkeitsklage | – |
offensichtlich gefälschtes Testament | Nichtigkeitsklage | – |
offensichtlich erzwungenes Testament | Nichtigkeitsklage | – |
Blosse Testaments-Entwürfe | Nichtigkeitsklage | – |
Pflichtteilsverletzung aufgrund der testamentarischer Anordnung | Herabsetzungsklage | 522-533 |
Weiterführende Informationen zum Testament
» Testament / letztwillige Verfügung nach Schweizer Erbrecht