SchKG 82 Abs. 1 und BV 9
Gab der Betriebene mit seiner Unterschrift nicht zu erkennen, dass er sich als natürliche Person an einem Mietverhältnis beteiligen möchte, kann gegen ihn nicht eine provisorische Rechtsöffnung daraus erlangt werden.
Die Ansicht des angeblichen Gläubigers, wonach die Missachtung der im Handelsregister eingetragenen (blossen) Kollektivunterschrift eine Schuldanerkennung für eine natürliche Person begründe, welche die mangelhafte Unterschrift für eine Aktiengesellschaft geleistet habe, wurde als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich beurteilt.
Für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung müsste der auf Zahlung eines bestimmten Summe oder eines bestimmbaren Betrages gerichtete Wille des Schuldners deutlich aus der Schuldanerkennung hervorgehen.
Quelle
BGer 5A_282/2020 vom 15.04.2021