LAWNEWS

Gesundheitsrecht

QR Code

Coronavirus: Einreiseformular und neue Einreisebedingungen

Datum:
27.09.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Einreise in die Schweiz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

In Kraft seit 20.09.2021

Bildquelle: bag.admin.ch – Grafik zu den Einreiseregeln (PDF, 110 kB, 22.09.2021)

Einleitung

  • Alle Einreisenden müssen ein Einreiseformular vorweisen.
  • Wenn Sie nicht geimpft oder genesen sind, haben Sie zudem ein negatives Testergebnis vorzuweisen.

Schweizer + gleichgestellte Aufenthaltsberechtigte

  • Personen, die einen Schweizer Pass haben oder über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügen, dürfen jederzeit in die Schweiz einreisen.
  • Alle Einreisenden müssen die grenzsanitarischen Massnahmen der Schweiz beachten.

Ausländische Staatsangehörige

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weist ausländische Staatsangehörige auf folgendes hin:

  • Möglicherweise darf der ausländische Staatsangehörige nicht in die Schweiz einreisen.

Das BAG empfiehlt dem Touristen vor Antritt der Reise folgende Fragen abzuklären:

  1. 1. Darf ich überhaupt in die Schweiz einreisen?

      1. Die Antwort finden Sie auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration (SEM).
      2. Das SEM ist für die Einreisebestimmungen der Schweiz zuständig.
  1. 2. Nur falls Ihre Einreise erlaubt ist:

    1. 1. Welche Regeln gibt es?

      1. 1. Für die Antwort vgl.
          1. Coronavirus: Einreise in die Schweiz | admin.ch
      1. 2. Weiter sind zu beachten:
          1. Zusätzliche Informationen für Einreisende | admin.ch

Weiter ist die SEM-Risikoländerliste zu beachten:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.