ZPO 70 Abs. 1; OR 269 + OR 270a Abs. 2
Mehrere Mieter müssen für eine Mietzinsherabsetzungsklage eine notwendige materielle Streitgenossenschaft bilden.
Nach einem neueren Bundesgerichtsurteil (BGer 4A_157/2019) genügt es indessen, wenn alle Mitmieter als Parteien am Prozess beteiligt sind.
Sind sich die mehreren Mieter uneinig, so ist ein Mitmieter zur alleinigen Klageerhebung legitimiert, sofern er neben dem Vermieter auch seine Mitmieter, welche die Mietzins-Herabsetzung nicht verlangen wollen, mit ins Recht fasst.
BGer 4A_157/2019 vom 21.04.2020 = BGE 146 III 346
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam