Der Mieter kann während der Dauer des Mietverhältnisses nach OR 270a die Senkung des Mietzinses auf den nächsten Kündigungstermin hin verlangen, wenn der Referenzzinssatz als einer der wichtigsten Kostenfaktoren gesenkt wurde.
Der Mieter muss wie folgt vorgehen:
- Schriftliches Herabsetzungsbegehren an den Vermieter
- Siehe Musterbrief:
- Lehnt der Vermieter die Mietzinsherabsetzung ab oder antwortet er nicht innert einer Frist von 30 Tagen, so kann der Mieter innert 30 Tagen bei der Mietschlichtungsbehörde auf Herabsetzung klagen
- Das Anfechtungsformular der Zürcher Gerichte enthält ein vorformuliertes Mietzinsherabsetzungsbegehren:
- Mietzinsanfechtung (PDF) | gerichte-zh.ch
- Das Anfechtungsformular der Zürcher Gerichte enthält ein vorformuliertes Mietzinsherabsetzungsbegehren:
Der Mieter kann eine Mietzinsherabsetzung auch verlangen, wenn der Vermieter den Mietzins von sich aus, aber in ungenügendem Umfang herabgesetzt hat.
Ein Mietzinsherabsetzungsbegehren ist sogar während eines laufenden Gerichtsverfahrens zulässig, wenn sich seit der Einleitung Herabsetzungsgründe ergeben haben (vgl. OR Art. 270a Abs. 3 und BGE 122 III 20 E. 4c).
Literatur
- PÜNTENER RICHARD, Zivilprozessrecht für die Mietrechtspraxis, Basel 2016, S. 488
- SVIT, Schweiz (Hrsg.), Das schweizerische Mietrecht, Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2018
Judikatur
- BGE 122 III 20
Weiterführende Informationen
Referenzzinssatz / Grundlagen
Referenzzinssatz / Informationen über Veränderungen (Senkungen / Anstiege)
Vorgehensentscheid (Senkungsbegehren stellen, ja oder nein?)