URG 33 / OR 18
Im Streitfall ging es um
- die Rechtsinhaberschaft an den Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechten nach URG 33 II c und d an den Darbietungen von Udo Jürgens
- die Rechte auf öffentliche Zugänglichmachung an diesen Darbietungen nach URG 33 II a i.f.),
Dabei wurde geltend gemacht, ein Vertrag zwischen drei Parteien sei (aus steuerlichen Gründen) simuliert worden.
Für den Beweis des Vorliegens einer Simulationsabrede gilt folgendes:
- Es genügt nicht, bloss auf die Aussage einer einzigen dieser drei Parteien abzustellen, wenn diese Partei ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.
- An den Nachweis einer Simulation sind hohe Anforderungen zu stellen.
BGer-Urteil vom 23.06.2021 (4A_141/2021)
Weiterführende Information
Quelle
LawMedia Redaktionsteam