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Vertrag / Vertragsrecht

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Auslegungsregeln

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auslegungsregeln machen die Auslegung transparenter und nachvollziehbarer und erhöhen dadurch die Akzeptanz der Auslegung durch die Parteien:

Begriff

  • Auslegungsregeln   =   Anknüpfungspunkte, nach denen die Auslegung des Vertrages zu erfolgen hat

Grundlagen

  • Basisnormen
      • OR 18 (Vertragsauslegung, Vertragsergänzung, Vertragsanpassung, Simulation + Rechtsschein)
      • ZGB 2 (Handeln nach Treu und Glauben)
  • Dispositive Sonderanordnungen des Gesetzgebers
    • OR 68 (Vermutung der persönlichen Leistungspflicht des Schuldners)
    • OR 72 (Vermutung für ein Wahlrecht des Schuldners)
    • OR 160 Abs. 1 (Vermutung, dass bei einer Konventionalstrafenabrede die Vertragsstrafe und Realerfüllung nur alternativ gefordert werden können)
    • OR 172 (Vermutung, dass eine Abtretung zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt erfolgt
    • OR 173 (Vermutung, dass der Abtretende keine Gewähr über den empfangenen Gegenwert hinaus übernehmen)
    • OR 313 Abs. 1 (Vermutung gegen die Verzinslichkeit des nichtkaufmännischen Darlehens)
  • Verkehrssitte kraft gesetzlicher Verweisung
    • OR 81 Abs. 1
    • OR 112 Abs. 2
    • OR 124 Abs. 3
    • OR 189 Abs. 1
    • OR 314 Abs. 1

Ziel

  • Die Auslegungsregeln haben folgendes zum Ziel
    • Objektivierung der Auslegung
    • Akzeptanz der Auslegung durch die Parteien
    • Rechtssicherheit

Einzelne Auslegungsregeln

  • Auslegung ex Tunc
    • Massgebend für die Vertragsauslegung ist die Situation der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  • Systematische Auslegung
    • Der Gesamtkontext eines Vertrages muss bei der Auslegung im Auge behalten werden
  • Auslegung nach Treu und Glauben
    • Die Auslegung muss dem Grundsatz von Treu und Glauben folgen
      • Darf aber einen unausgeglichenen, für eine Partei „unfairen“ Vertrag nicht korrigieren
  • Gesetzeskonforme Auslegung
    • Zwingendes Recht
      • Darf nicht verletzt werden
    • Dispositives Recht
      • Wer von dispositiven Gesetzesrecht abweichen will, hat dies mit hinreichender Deutlichkeit zu tun (BGE 133 III 607 E. 2.)

Gesetzestexte

Literatur

  • GAUCH PETER, Auslegung, Ergänzung und Anpassung schuldrechtlicher Verträge, in: Gauch/Schmid (Hrsg.), Die Rechtsentwicklung an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, Symposium zum Schweizerischen Privatrecht …, Zürich 2001, S. 209 ff.
  • HADZIMANOVIC NATASA, Auslegung und Ergänzung von Verträgen – Vertragliche Nebenpflichten im englischen und schweizerischen Recht (Diss. Zürich), Zürich 2006.
  • JÄGGI PETER / GAUCH PETER, Zürcher Kommentar, N 295 ff. zu Art. 18 OR
  • KELLER MAX, Die Auslegung obligationenrechtlicher Verträge, SJZ 57/1961, S. 313 ff.
  • KÖTZ HEIN D., Dispositives Recht und ergänzende Vertragsauslegung, JuS 53/2013, S. 289 ff.
  • KÖTZ HEIN D., Vorvertragliche Verhandlungen und ihre Bedeutung für die Vertragsauslegung, ZEup 2013, S. 777 ff.
  • KRAMER ERNST A., Berner Kommentar, N. 16 ff. und 206 ff. zu Art. 18 OR
  • OFTINGER KARL, Einige grundsätzliche Betrachtungen über die Auslegung und Ergänzung der Verkehrsgeschäfte, ZSR 58/1939, S. 178 ff.
  • WIEGAND WOLFGANG, Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, FS Kramer, Basel u.a. 2004, S. 331 ff.
  • ZELLER ERNST, Auslegung von Gesetz und Vertrag (Habil. Zürich), Zürich 1989.

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