Das schweizerische Urheberrecht kennt den sog. Gutglaubensschutz nicht. Daraus lässt sich folgendes schliessen:
- Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er innehat
- Kein Schutz des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten
- Sachenrechtliches Eigentum am Werkexemplar begründet keinen Rechtsschein für die urheberrechtliche Berechtigung am Werk
Gesetzestexte
Art. 16 Abs. 3 URG
Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt.
Literatur
- STREULI-YOUSSEF MAGDA, Grundlagen, der Dualismus im Urheberrecht, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 22
Judikatur
- BGE 117 II 463
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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