ZGB 276 / ZGB 285
Eventuelle Drittbetreuungskosten des Kindes sind bei der Berechnung des Kindesunterhalts in dessen Bedarf aufzunehmen.
Arbeitet der hauptbetreuende Elternteil mehr, als er nach dem sog. „Schulstufenmodell“ verpflichtet wäre, ist diesem Umstand im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen.
Quelle
BGer 5A_519/2020 vom 29.03.2021