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Arbeitsrecht

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Fälligkeit der Gewinnbeteiligung bei fristloser Entlassung

Datum:
25.10.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Bonus
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 339 Abs. 3 i.V.m. OR 323 Abs. 3

Das Bundesgericht (BGer) hatte im Fall 4A_126/2021 u.a. die Verzinsung einer Ersatzforderung für die Beteiligung am zukünftigen Geschäftsergebnis bei einer fristlosen Kündigung zu beurteilen.

Sachverhalt

„Die B.________ Immobilien AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine Tochtergesellschaft der B.________ AG, zu deren Konzern weitere Gesellschaften gehören.

A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war seit 1967 für die Unternehmensgruppe B.________ tätig, von 1988 bis 2005 als alleiniger Geschäftsführer. Am 22. August 2005 schloss er mit der B.________ Immobilien AG einen Vertrag rückwirkend per 1. Juli 2005, wonach er bis Ende 2010 als Berater des Verwaltungsrats der Holding tätig sein sollte.

Mit Schreiben vom 17. November 2006 kündigte die B.________ Immobilien AG das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2007. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis noch bestehen sollte, kündigte sie zudem mit Schreiben vom 12. Juni 2007 fristlos.“

Prozess-History

  • 1. Teilklage

      • Mit Teilklage vom 17. Oktober 2007 verlangte A.________ von der B.________ Immobilien AG gestützt auf Arbeitsrecht die Bezahlung von Fr. 1 Mio. nebst Zins. Die Gerichte – letztinstanzlich das Bundesgericht – erkannten, dass ein Arbeitsvertrag vorgelegen habe, der zufolge Befristung nicht habe ordentlich gekündigt werden können und dessen fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund erfolgt sei. Die B.________ Immobilien AG wurde verurteilt, A.________ Fr. 1 Mio. akonto seiner Ansprüche aus Arbeitsvertrag zu bezahlen, da dessen Lohnansprüche diesen Betrag jedenfalls überstiegen.
      • Die Frage, in welcher Höhe A.________ ein Gewinnanteil für das Jahr 2005 zustehe, liess das Bundesgericht offen. Für den Betrag von Fr. 1 Mio. wurde ein Zins von 5 % seit 13. Juni 2007 zugesprochen (Urteil 4A_293/2015 / 4A_295/2015 vom 10. Dezember 2015, siehe insbesondere Dispositiv-Ziffer 4 und Erwägung 10.2).
  • 2. Teilklage

    • Arbeitsgericht Bülach

          • Am 8. Januar 2018 erhob A.________ beim Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Bülach Klage mit folgendem materiellen Rechtsbegehren:
            • «Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger akonto seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis den Betrag von 2’743’757.– Franken zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins auf 736’240.– Franken seit 1. Juli 2006, 5 % Zins auf 44’000.– Franken seit 13. Juni 2007 und 5 % Zins auf 4’107’071.– Franken ab 1.1.2018. Weitere Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.»
          • A.________ forderte damit Fr. 736’240.– als zusätzliche Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2005 und Fr. 1’963’517.– für Zinsen auf Ansprüche wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung.
          • Mit Beschluss und Urteil vom 30. Dezember 2019 verurteilte das Arbeitsgericht die B.________ Immobilien AG, A.________ Fr. 1’726’182.– nebst Zins zu 5 % auf Fr. 4’106’656.– seit 1. Januar 2018 zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 44’000.– (nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2007) schrieb es die Klage ab. Im Mehrbetrag schloss das Arbeitsgericht auf Abweisung der Klage.
    • Obergericht des Kantons Zürich (OGZ)

          • Gegen den vorinstanzlichen Entscheid gelangten sowohl A.________ als auch die B.________ Immobilien AG mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich.
          • Das OGZ vereinigte die Berufungsverfahren und wies beide Berufungen mit Beschluss und Urteil vom 19. Januar 2021 ab.
    • Bundesgericht

        • A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, soweit darin seine Berufung abgewiesen werde. Die B.________ Immobilien AG sei zu verurteilen, ihm akonto seiner Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag Fr. 2’699’559.– zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % auf Fr. 736’240.– seit 1. Juli 2006 und auf Fr. 4’106’656.– seit 1. Januar 2018.
        • Eventualiter sei die Sache «zur Vervollständigung des Beweisverfahrens» an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Rüge betreffend „unzulässige antizipierte Beweiswürdigung“

Der Beschwerdeführer beanstandete eine «unzulässige antizipierte Beweiswürdigung» und eine damit verbundene Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 192 ZPO  durch die Vorinstanz.

Damit kritisierte der Beschwerdeführer unter dem Vorwand der Rechtsverletzung die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz zum tatsächlichen Willen der Parteien. Darauf konnte das BGer nicht eingehen.

Fälligkeit der Gewinnbeteiligung

Strittig war weiter die Frage, ob die Beteiligung am zukünftigen Gewinn zu verzinsen war

  • bereits ab dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung zu verzinsen sei oder
  • erst nach Ablauf der sechs Monate nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres.

Nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Beurteilung war hingegen die konkrete Berechnungsweise.

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung,

  • dass die Norm von OR 339 einzig die Fälligkeit von Forderungen bei ordentlicher Kündigung regle, nicht aber für Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung;
  • sein Gewinnanteilsanspruch daher bereits ab dem Kündigungszeitpunkt zu verzinsen sei.

Das BGer stützte sich auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach

  • für die Beteiligung am Geschäftsergebnis eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit dessen Beendigung fällig würden, gelte (vgl. OR 339 Abs. 3 i.V.m. OR 323 Abs. 3);
  • Forderungen auf Gewinnbeteiligung erst fällig würden, wenn das Geschäftsergebnis festgestellt sei, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (vgl. OR 323 Abs. 3), weshalb der Anspruch auch erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen sei.

Das BGer kam dabei zum Schluss, dass OR 339 ohne weiteres auch auf die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen infolge ungerechtfertigter fristloser Kündigung Anwendung finde.

Dieses Resultat erscheine als sachgerecht, weil im Vertragsbeendigungszeitpunkt noch nicht bekannt seien:

  • das zukünftige Geschäftsergebnis
  • die Höhe der behaupteten Ansprüche.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 15’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17’000.– zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Quelle

BGer 4A_126/2021 vom 05.07.2021

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