Wie jedes andere Dauerschuldverhältnis kann auch der Arbeitsvertrag aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden.
Der Kündigende muss sich auf wichtige Gründe berufen können; kann er diese im allenfalls späteren Arbeitsprozess nicht nachweisen, behält die Kündigung doch ihre Wirkung: Das Arbeitsverhältnis bleibt mit sofortiger Wirkung beendet. Der Kündigende hat sich diesfalls aber schadenersatzpflichtig gemacht und muss eine Rechtsverletzungsbusse gewärtigen.
» Zulässigkeit bei wichtigen Gründen
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Detailinformationen: Fristlose Kündigung
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