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Honorarhöhe: Anwaltliche Informationspflicht

Datum:
01.10.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Honorar, Informationspflicht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BGFA 12 lit. i, 2. Teilsatz

Einleitung

Das Bundesgericht (BGer) hatte sich im Fall 2C_1000/2020 mit der anwaltlichen Informationspflicht über die Höhe des Anwaltshonorars zu befassen.

Sachverhalt

Ein Mandant (B. ______) liess sich in einer Strafsache und einem Haftungsverfahren gegen die Ausgleichskasse durch einen Rechtsanwalt (A. ______) vertreten.

  1. ______ verlangte mehrere Kostenvorschüsse, stellte aber erst nach rund 17 Monaten eine (Schluss-)Rechnung. Diese Rechnung betrug mehr als das Doppelte der geleis­teten Kostenvorschüsse.
  2. ______ beanstandete bei der Aufsichtsbehör­de über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern (RA-AB), dass A. ______ das Honorar in beiden Mandaten nicht mit ihm be­sprochen hätte.

A.______ machte geltend, dass er mit B. ______ anlässlich einer Besprechung eine Honorarvereinbarung getroffen habe und B diese mit seiner Unterschrift auf dem Bespre­chungsprotokoll bestätigt habe.

History der Aufsichtssanktion

  • Aufsichtsbehör­de über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern (RA-AB)
    • Die RA-AB erteilte A. ______ mit Entscheid vom 14.2.2020 einen Verweis:
    • Sie kam zum Schluss, dass Rechtsanwalt A. _______ gegen BGFA 12 lit. i verstos­sen habe, indem er B. _______ bei beiden Mandaten nicht informiert habe, nämlich:
      • nicht über den Honoraransatz pro Stunde und
      • nicht periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars.
  • Kantonsgericht Luzern
    • Beschwerdeerhebung des A. ______ ans Kantonsgericht Luzern.
    • Abweisung der Beschwerde durch das Kantonsgericht Luzern.
  • Schweizerisches Bundesgericht
    • Dagegen erhob A. _____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
    • Die Vorinstanzen waren der Auffassung, dass ein Rechtsanwalt seinen Klienten unaufgefordert periodisch über die Höhe des Honorars zu unterrichten habe
    • Demgegenüber war Anwalt A. ______ der An­sicht, dass sich seine anwaltliche Informationspflicht darauf beschränke, den Mandanten nur auf dessen Verlangen hin über die Honorar­höhe zu informieren.
    • Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht.

Informationspflicht

Das BGer hat dabei erwogen, dass BGFA 12 lit. i, 2. Teilsatz, so zu verstehen sei, dass Rechtsan­wälte ihre Mandanten über die Höhe des geschuldeten Honorars unterrichten müssten, und zwar

  • unabhängig von einem Auskunftsbegehren,
  • unaufgefordert und
  • periodisch.

Angemessene Rechnungsperiode

Das BGer differenzierte in seinen Erwägungen:

  • Grundsatz
    • Die Angemessenheit der Dauer einer Rechnungsperio­de sei im individuell konkreten Einzelfall zu beurteilen bzw. zu entscheiden.
  • Ausnahme
    • Laut BGer bestehe eine Ausnahme einzig dann, wenn Anwalt und Klient zu Beginn des Mandats eine Vereinbarung darüber schliessen würden, wie die Information über die geschuldete Ho­norarhöhe während der laufenden Mandatsführung erfolgen solle.

Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2020 vom 02.06.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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