BGFA 12 lit. i, 2. Teilsatz
Einleitung
Das Bundesgericht (BGer) hatte sich im Fall 2C_1000/2020 mit der anwaltlichen Informationspflicht über die Höhe des Anwaltshonorars zu befassen.
Sachverhalt
Ein Mandant (B. ______) liess sich in einer Strafsache und einem Haftungsverfahren gegen die Ausgleichskasse durch einen Rechtsanwalt (A. ______) vertreten.
- ______ verlangte mehrere Kostenvorschüsse, stellte aber erst nach rund 17 Monaten eine (Schluss-)Rechnung. Diese Rechnung betrug mehr als das Doppelte der geleisteten Kostenvorschüsse.
- ______ beanstandete bei der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern (RA-AB), dass A. ______ das Honorar in beiden Mandaten nicht mit ihm besprochen hätte.
A.______ machte geltend, dass er mit B. ______ anlässlich einer Besprechung eine Honorarvereinbarung getroffen habe und B diese mit seiner Unterschrift auf dem Besprechungsprotokoll bestätigt habe.
History der Aufsichtssanktion
- Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern (RA-AB)
- Die RA-AB erteilte A. ______ mit Entscheid vom 14.2.2020 einen Verweis:
- Sie kam zum Schluss, dass Rechtsanwalt A. _______ gegen BGFA 12 lit. i verstossen habe, indem er B. _______ bei beiden Mandaten nicht informiert habe, nämlich:
- nicht über den Honoraransatz pro Stunde und
- nicht periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars.
- Kantonsgericht Luzern
- Beschwerdeerhebung des A. ______ ans Kantonsgericht Luzern.
- Abweisung der Beschwerde durch das Kantonsgericht Luzern.
- Schweizerisches Bundesgericht
- Dagegen erhob A. _____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
- Die Vorinstanzen waren der Auffassung, dass ein Rechtsanwalt seinen Klienten unaufgefordert periodisch über die Höhe des Honorars zu unterrichten habe
- Demgegenüber war Anwalt A. ______ der Ansicht, dass sich seine anwaltliche Informationspflicht darauf beschränke, den Mandanten nur auf dessen Verlangen hin über die Honorarhöhe zu informieren.
- Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht.
Informationspflicht
Das BGer hat dabei erwogen, dass BGFA 12 lit. i, 2. Teilsatz, so zu verstehen sei, dass Rechtsanwälte ihre Mandanten über die Höhe des geschuldeten Honorars unterrichten müssten, und zwar
- unabhängig von einem Auskunftsbegehren,
- unaufgefordert und
- periodisch.
Angemessene Rechnungsperiode
Das BGer differenzierte in seinen Erwägungen:
- Grundsatz
- Die Angemessenheit der Dauer einer Rechnungsperiode sei im individuell konkreten Einzelfall zu beurteilen bzw. zu entscheiden.
- Ausnahme
- Laut BGer bestehe eine Ausnahme einzig dann, wenn Anwalt und Klient zu Beginn des Mandats eine Vereinbarung darüber schliessen würden, wie die Information über die geschuldete Honorarhöhe während der laufenden Mandatsführung erfolgen solle.
Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2020 vom 02.06.2021
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam