LAWINFO

Anwaltshonorare

QR Code

Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgebiet:
Anwaltshonorare
Stichworte:
Anwaltshonorare
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mandat im Monopolbereich:

Der jeweilige Kanton konnte und kann weiterhin das Honorar des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit vor den kantonalen Behörden bzw. vor Schranken  regeln. Der bei der Mandatserledigung erzielte Erfolg kann Honorarfestsetzungs-Kriterium sein (vgl. BGE 135 III 259).

WEKO-Empfehlung:

Auf Anregung des WEKO haben einzelne Kantone ihre bisher für den Monopolbereich (Prozessieren) anwendbaren Anwaltsgebühren-Verordnungen aufgehoben (so der Kanton Zürich).

Ausserprozessuales Mandat:

Wird eine Honorarvereinbarung nicht geschlossen, so hat der Anwalt nur Anspruch auf Entschädigung, wenn dies kantonal üblich ist (OR 394 Abs. 3; BGE 135 III 259).

Ist eine Honorarvereinbarung geschlossen (beachte BGFA 12 lit. i),

  1. so darf sie nicht einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt haben oder gegen die guten Sitten verstossen (OR 20)
  2. darf nicht ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet werden, dessen Abschluss von dem einen durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist (OR 21)
  3. muss das Honorar angemessen sein (vgl. Art. 2 der «Honoraransätze» Zürcher Anwaltsverband, Ausgabe Januar 1998 und Art. 12 lit. i BGFA )

Eine Beurteilung der Angemessenheit erfolgt nach den konkreten Umständen (vgl. Art. 2 der «Honoraransätze» Zürcher Anwaltsverband, Ausgabe Januar 1998).

Kriterien sind:

  • die Schwierigkeit
  • die Bedeutung der Angelegenheit
  • die Interessenlage des Klienten
  • die Berufserfahrung des Anwalts
  • die Verkehrsübung
  • der Verfahrensausgang (neu, vgl. die Honorarempfehlungen).

Fehlende Angemessenheit macht die Honorarvereinbarung nicht zum vornherein ungültig, sondern stellt eine Verletzung der standesrechtlichen Berufsregeln dar. Nur in extremen Fällen dürfte eine Honorarvereinbarung als unsittlich oder gar Übervorteilung des Klienten qualifiziert werden.

Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwälte (BGFA) verpflichtet den Anwalt im Monopolbereich zur Einhaltung folgender Grundsätze:

  • Verbot, des pactum de quota litis vor Rechtsstreiterledigung.
  • Verbot, bei ungünstigem Verfahrensausgang auf das Honorar zu verzichten.
  • Aufklärung des Klienten über die Grundsätze der Rechnungsstellung.
  • Information periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.