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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Pfändung: Vollzug in Abwesenheit des Betreibungsschuldners

Datum:
19.10.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bildquelle: post.ch

SchKG 22; SchKG 34 Abs. 1; SchKG 90

Heute stellen Pfändungsankündigungen keine zustellungs-bedürftigen Betreibungsurkunden mehr dar, weshalb sie den allgemeinen Zustellvorschriften gemäss SchKG 34 unterstehen.

Das Bundesgericht bestätigt in 5A_590/2020 die Anwendbarkeit der allgemeinen Zustellart nach SchKG 34 f., nämlich:

  • Zustellung mit eingeschriebenem Brief

    • Die Pfändungsankündigung kann mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden;
    • eine qualifizierte Zustellung, d.h. offene Übergabe an den Betreibungsschuldner, ist – im Gegensatz zum Zahlungsbefehl und zur Konkursandrohung – nicht erforderlich;
  • Zulässigkeit des Pfändungsvollzugs in Abwesenheit

    • Eine Teilnahme des Betreibungsschuldners an der Pfändung ist nicht erforderlich.

Es gilt deshalb die sog. „Zustellfiktion“:

  • Fiktion

    • Die Zustellfiktion gilt auch für eine eingeschrieben versandte Pfändungsankündigung;
    • die Verfügung, die nicht abgeholt wurde, gilt am letzten Tag der siebentätigen Abholfrist als zugestellt.
  • Voraussetzung

    • Für eine Fiktionsanwendung wird vorausgesetzt, dass der Adressat mit einer Zustellung hat rechnen müssen;
    • der Betreibungsschuldner, der keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, muss mit weiteren Verfügungen des Betreibungsamtes rechnen.

Weiter wurde bestätigt, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, einen Sozialhilfeempfänger zu betreiben.

BGer 5A_590/2020 vom 12.04.2021   =   BlSchK 85 (2021) Nr. 19, S. 109 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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