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SchKG 22; SchKG 34 Abs. 1; SchKG 90
Heute stellen Pfändungsankündigungen keine zustellungs-bedürftigen Betreibungsurkunden mehr dar, weshalb sie den allgemeinen Zustellvorschriften gemäss SchKG 34 unterstehen.
Das Bundesgericht bestätigt in 5A_590/2020 die Anwendbarkeit der allgemeinen Zustellart nach SchKG 34 f., nämlich:
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Zustellung mit eingeschriebenem Brief
- Die Pfändungsankündigung kann mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden;
- eine qualifizierte Zustellung, d.h. offene Übergabe an den Betreibungsschuldner, ist – im Gegensatz zum Zahlungsbefehl und zur Konkursandrohung – nicht erforderlich;
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Zulässigkeit des Pfändungsvollzugs in Abwesenheit
- Eine Teilnahme des Betreibungsschuldners an der Pfändung ist nicht erforderlich.
Es gilt deshalb die sog. „Zustellfiktion“:
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Fiktion
- Die Zustellfiktion gilt auch für eine eingeschrieben versandte Pfändungsankündigung;
- die Verfügung, die nicht abgeholt wurde, gilt am letzten Tag der siebentätigen Abholfrist als zugestellt.
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Voraussetzung
- Für eine Fiktionsanwendung wird vorausgesetzt, dass der Adressat mit einer Zustellung hat rechnen müssen;
- der Betreibungsschuldner, der keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, muss mit weiteren Verfügungen des Betreibungsamtes rechnen.
Weiter wurde bestätigt, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, einen Sozialhilfeempfänger zu betreiben.
BGer 5A_590/2020 vom 12.04.2021 = BlSchK 85 (2021) Nr. 19, S. 109 ff.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam