ZGB 171 + ZGB 291
Im Fall 5A_301/2021 musste das Bundesgericht (BGer) beurteilen, ob sich der Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners im Rahmen der Schuldneranweisung an den Arbeitgeber (für künftige Unterhaltsbeiträge) vereinbaren lässt mit
- dem Recht auf Hilfe in Notlagen (BV 12) und
- dem Willkürverbot (BV 9).
Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Aargau entschied, dass unter den nachgenannten Voraussetzungen ins Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen werden könne:
- Angewiesen-sein des Unterhaltsgläubigers, um sein eigenes Existenzminimum decken zu können.
- Eingriffsbemessung, dass Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger sich im gleichen Verhältnis einschränken müssen (sog. Mankoteilung).
Das BGer betrachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers (BF) zu den Verfassungsverletzungen als ungenügend und schützte – soweit erkennbar – erstmals eine Schuldneranweisung.
Bei diesem erstmaligen Eingriff ins Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Person präzisierte das BGer sein Obiter dictum von BGE 110 II 9, Erw. 4b, in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Einkommenspfändung.
Das BGer verlangt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- Schuldneranweisung auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Familienmitglieds (und nicht des unterhaltsbevorschussenden Gemeinwesens);
- Angewiesen-sein des Familienmitglieds auf die Unterhaltsbeiträge, um das eigene Existenzminimum zu decken;
- Zeitliche Begrenzung des Eingriffs in das Existenzminimum.
Dem Urteil kommt Leitcharakter zu,
Quelle
BGer 5A_301/2021 vom 21.06.2021