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Ehescheidung / Ehetrennung

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Unterhalts-Festsetzung

Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Stichworte:
Ehescheidung, Ehetrennung, Festsetzung, Unterhalt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz: Unterhalt Festsetzung

Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag richtet sich einerseits nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten und andererseits nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.

Bei der Unterhalts-Festsetzung ist vorab die Frage zu klären, ob ein Ehegatte überhaupt unterhaltsbedürftig ist. In einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, wie hoch der (i.d.R.) monatliche Unterhaltsbeitrag (Rente) sein soll und für wie lange die Unterhaltspflicht dauern soll und ob allenfalls gestufte Unterhaltsbeiträge (abnehmend oder ausnahmsweise auch zunehmend) festgesetzt werden sollen. Bei der Festsetzung hat das Gericht einen Ermessensspielraum, doch sind folgende Faktoren massgebend (ZGB 125 II):

  • Aufgabenteilung während der Ehe
  • Dauer der Ehe
  • Lebensstellung während der Ehe
  • Alter und die Gesundheit der Ehegatten
  • Einkommen und Vermögen der Ehegatten
  • Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder
  • berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten der Ehegatten
  • mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person
  • Anwartschaften aus der eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschließlich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen

Faustregeln: Beurteilung der Unterhaltspflicht

Aus der Praxis haben sich Faustregeln gebildet, nach denen sich für die Beurteilung der Unterhaltspflicht folgende Ehetypen herausgebildet haben:

  • Hausgatte-Ehe mit Kindern:
    • Unterhaltsbeiträge sind tendenziell geschuldet
  • Hausgatten-Ehe ohne Kinder:
    • bei kurzer Ehe eher zu verneinen
    • bei langer Ehe meistens zu bejahen
    • entscheidend ist, wie jemand im Zeitpunkt der Scheidung stehen würde, wenn die Ehe nie eingegangen worden wäre
  • Doppelverdiener-Ehe mit Kindern:
    • Unterhaltsbeiträge sind tendenziell geschuldet, wenn nach der Scheidung nebst voller Erwerbstätigkeit auch noch Kinder zu betreuen sind
  • Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder:
    • Unterhaltsbeiträge sind tendenziell nicht geschuldet, da ehebedingte Nachteile eher zu verneinen sind.

Kürzung / Verweigerung

Die Unterhaltsleistung kann ausnahmsweise gekürzt oder ganz versagt werden, wenn sie offensichtlich unbillig wäre, wie bspw. bei

  • grober Verletzung der Unterhaltsbeitragspflicht
  • mutwilliger Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit
  • vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Beeinträchtigung des eigenen Vermögens
  • Verübung einer Straftat gegen den Unterhaltsberechtigten

Unterhalt-Berechnung (Berechnungsmethode)

Vorgehen

Die Berechnung der Höhe des Unterhaltes ist ein Teil-Aspekt der Unterhalts-Festsetzung.

In einem ersten Schritt wird der Grundbedarf der Eheleute ermittelt und in einem zweiten Schritt die Einkommensverhältnisse festgestellt. Aus der Differenz beider Werte resultiert entweder ein Überschuss (Positiv-Saldo) oder ein sog. Manko (Negativ-Saldo). Ein Überschuss wird in einem im richterlichen Ermessen liegenden Verhältnis zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Für den nachehelichen Bedarf ist der gebührende eheliche Unterhalt gemäss ZGB 163 ausschlaggebend. Zwei getrennte Haushalte erhöhen jedoch regelmässig den jeweiligen Unterhaltsbedarf.

Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit wird bei einer nach der Scheidung zumutbaren Erwerbstätigkeit für die Berechnung des Unterhalts auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt.

Die Kriterien für eine zumutbare Erwerbstätigkeit sind:

  • zeitliche Verfügbarkeit (Betreuungspflichten gegenüber unmündigen Kindern, Gesundheitszustand)
  • berufliche Fähigkeiten (Ausbildung, Dauer des Erwerbsunterbruchs)
  • Arbeitsmarktsituation (Alter, Erwerbsaussichten)

Konkrete Berechnungsmethode

Die Unterhaltsbeiträge werden vorwiegend nach einer konkreten Methode berechnet. Der Unterhaltsbedarf wird konkret ermittelt, kombiniert mit gewissen Pauschalkosten, und dem realen Einkommen gegenübergestellt:

  • Unterhaltsbedarf:

Basis für den Unterhaltsbedarf ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbedarf):

  • Grundbedarf = Grundbetrag + verschiedene Zuschläge für Wohnkosten, Berufsauslagen und Krankenversicherung gemäss SchKG-Richtlinien erweitert durch zusätzliche Kosten wie Versicherungen, Steuern, Telefon- Radio- und Fernsehgebühren;
  • Reales Einkommen:

Für Berechnung des Einkommens beider Ehegatten wird je der Nettolohn mit den Vermögenserträgen zusammengerechnet;

Bei zumutbarem, höherem Einkommen wird auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt.

Der Überschuss (reales Einkommen abzüglich familienrechtlicher Grundbedarf) ist auf die Ehegatten und Kinder zu verteilen; ein Manko wird i.d.R. nicht geteilt, da dem Schuldner das Existenzminimum zu garantieren ist (Ausnahmen davon sind möglich, wenn Kinder-Unterhalt betroffen ist).

Ein Unterhaltsbeitrag an den anderen Ehegatten ist nur geschuldet, wenn das Existenzminimum des zahlenden Ehegatten gedeckt ist. Reichen vorhandene Mittel nicht für den letzten gemeinsamen Lebensstandard aus, haben beide Ehegatten Anspruch auf die gleiche Lebensgestaltung auf der entsprechend tieferen Stufe.

Anpassung an Teuerung

Bei Veränderung der Lebenskosten kann der Unterhaltsbeitrag der Teuerung angepasst (indexiert) werden (ZGB 128). Dies muss aber im Scheidungsurteil entsprechend aufgenommen werden.

Indexierung

Indexklauseln werden regelmässig in die Scheidungsurteile aufgenommen, indem festgehalten wird, dass sich der Unterhaltsbeitrag am Landeindex für Konsumentenpreise orientiert und jährlich an die Teuerung angepasst werden kann.

Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich jedes Jahr wie folgt:

neuer Indexstand x ursprünglicher Unterhaltsbeitrag
—————————————————————————————
ursprünglicher Indexstand

Unterhalt bei hohem Einkommen

Berechnung

Bei Gutverdienenden und Unternehmern gestaltet sich die Unterhaltsberechnung oftmals als weniger klar als bei Angestellten mit einem fixen monatlichen Einkommen, da insbesondere das Einkommen von Unternehmern oftmals unregelmäßig und allenfalls schwankend ist. Anderseits ist oftmals unklar, was überhaupt zum unterhaltsrechtlich massgebenden Einkommen zählt.

Massstab: Bisheriger Lebensstandard

Bei Personen mit hohem Einkommen gelten andere Grundsätze der Unterhaltsberechnung. Massgebend für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist nicht die Überschussbeteiligung (Differenz Einkommen / Lebenshaltungskosten), sondern der bisherige Lebensstandard.

Neben dem Grundbedarf und den weiteren Ausgaben kommen zur Ermittlung des bisherigen Lebensstandards zusätzlich alle sonstigen Ausgaben hinzu, die in der Vergangenheit tatsächlich angefallen sind. Diese können auch luxuriöser Natur sein (Ausgaben für Sport und Hobby, erhöhter Kleiderbedarf, Ferien, Privatunterricht für die Kinder, teures Autoleasing, Putzhilfe, Gartenunterhalt etc.).

Der Ehegatte, der Unterhalt für sich beansprucht, ist für die geltend gemachten Ausgaben beweispflichtig. Ohne Belege können die Ausgaben in der Regel nicht nachgewiesen werden.

Relevantes Einkommen

Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gehören sämtliche Einkünfte. Dazu zählen:

  • normaler Lohn
  • 13. Monatslohn
  • Bonus
  • Gratifikationen
  • Gewinnbeteiligungen
  • Ersatz für Spesen (= verdecktes Einkommen)
  • Überstundenguthaben
  • Provisionen
  • Nebeneinkünfte (Tantiemen, etc.)
  • Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften
  • Vermögensertrag aus Wertschriften, Immobilien, Sparguthaben (Dividenden, Zinsen)
  • uam.

Die Gerichtspraxis erklärt Boni, Gratifikationen u. ä. als Einkommensbestandteile. Machen diese Lohnbestandteile einen beträchtlichen Teil des Gesamteinkommens aus, kann dies für den Unterhaltsverpflichteten problematisch werden, wenn er Unterhaltszahlungen (monatliche Renten) von einem Einkommen zahlen muss, das er noch gar nicht verdient hat.

Praxis: Unterhaltsberechnung

Bei der Unterhaltsberechnung tun sich die Gerichte mit schwankenden und unregelmässigen Einkommen schwer. Die Gerichtspraxis stellt deshalb regelmässig auf das letzte belegbare Einkommen ab. Die Lehre hält dafür, dass als Berechnungsgrundlage ein Durchschnittswert der letzten 3 bis 5 Jahre massgebend sein soll.

Hinweis: Unterhaltszahlungen

Dieses Problem kann so gelöst werden, indem sich das Ehepaar einigt, die Unterhaltszahlungen vorerst auf der Basis des tatsächlich ausbezahlten Monatslohns zu berechnen. Wird am Jahresende bspw. der Bonus ausbezahlt, wird er nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt.

Geerbtes Vermögen für die Leistung von UHB

  • Grundsatz
    • Das durch Erbanfall erworbene Vermögen muss in der Regel nicht für die Leistung von Unterhaltszahlungen verwendet werden.
  • Ausnahmen
    • Von diesem Grundsatz kann in Ausnahmefällen abgewichen werden:
      • wenn der gebührende Bedarf der Familie nicht gedeckt werden kann;
      • wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen eigenen Bedarf ebenfalls mit dem aus Erbschaft erworbenen Vermögen deckt bzw. künftig decken muss.

Vgl.

  • ZGB 176 Abs. 1 Ziffer 1
  • BGer 5A_292/2023 vom 06.05.2024

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