Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten
Leistungspflicht-Kriterien
Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Aufgabenteilung während der Ehe
- Dauer der Ehe
- Lebensstellung während der Ehe
- Alter und die Gesundheit der Ehegatten
- Einkommen und Vermögen der Ehegatten
- Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder
- berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person
- Anwartschaften aus der eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen
Keine Unterhaltspflicht
Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
- ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat
- ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat
- gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Einmal-Abfindung
Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. U.U. kann an Stelle der Rente eine einmalige Abfindung festgesetzt werden (Art. 126 ZGB). Die einmalige Abfindung hat insbesondere steuerrechtliche Vorteile: Während eine wiederkehrende Unterhaltsrente als Einkommen zu versteuern ist, ist eine einmalige Kapitalabfindung steuerfrei.
Zumutbare Erwerbstätigkeit
Zwei getrennte Haushalte erhöhen jedoch regelmässig je den Unterhaltsbedarf. Kriterien für eine zumutbare Erwerbstätigkeit sind
- zeitliche Verfügbarkeit (Betreuungspflichten gegenüber unmündigen Kindern, Gesundheitszustand)
- berufliche Fähigkeiten (Ausbildung, Dauer des Erwerbsunterbruchs)
- Arbeitsmarktsituation (Alter, Erwerbsaussichten)
Lebensstandard / Unterhaltsrente
Reichen vorhandene Mittel nicht für den letzten gemeinsamen Lebensstandard aus, haben beide Ehegatten Anspruch auf die gleiche Lebensgestaltung auf der entsprechend tieferen Stufe. Die Unterhaltsrente ist zeitlich befristet, solange der entsprechende Bedarf ausgewiesen ist. Bei Veränderung der Lebenskosten kann der Unterhaltsbeitrag der Teuerung angepasst werden (Art. 128 ZGB).
Der Unterhaltsbeitrag beruht auf dem Landesindex für Konsumentenpreise, welcher jedes Jahr angepasst wird. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich jedes Jahr wie folgt:
neuer Indexstand x ursprünglicher Unterhaltsbeitrag
ursprünglicher Indexstand
Berechnungsmethode
Die Unterhaltsbeiträge werden vorwiegend nach einer konkreten Methode berechnet: Der Unterhaltsbedarf wird konkret ermittelt, kombiniert mit gewissen Pauschalkosten, und dem realen Einkommen gegenübergestellt:
- Unterhaltsbedarf:
Basis für den Unterhaltsbedarf ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (familienrechtlicher Grundbedarf = Grundbetrag + verschied. Zuschläge für Wohnkosten, Berufsauslagen und Krankenversicherungsbeiträge) gemäss SchKG-Richtlinien erweitert durch zusätzliche Kosten wie Versicherungen, Steuern, Telephon- Radio/ Fernsehgebühren.
- Reales Einkommen:
Für die Berechnung des Einkommens beider Ehegatten wird je der Nettolohn mit den Vermögenserträgen zusammengerechnet. U.U. wird bei zumutbarem höherem Einkommen auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt!
- Überschuss:
Der Überschuss (Reales Einkommen minus familienrechtlicher Grundbedarf) ist auf die Ehegatten und Kinder zu verteilen; ein Manko wird nicht geteilt, da dem Schuldner das Existenzminimum zu garantieren ist.
- Wiederverheiratung / Konkubinat:
Von Gesetzes wegen erlöscht die Pflicht der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bei Tod, Wiederverheiratung oder wenn der Begünstigte in einem qualifizierten Konkubinat lebt (enge Lebensgemeinschaft mit finanzieller Unterstützung wie in einer Ehe, während einer Dauer von 5 Jahren1, Art. 130 ZGB).
Unterhaltsbeitrag an die Kinder
- Der Ehegatte, der das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder nicht zugeteilt erhält, hat dem sorgeberechtigten Ehegatten einen den Verhältnissen entsprechenden Beitrag an Unterhalt und Erziehung der Kinder zu leisten.
- Bei veränderten Verhältnissen kann die Höhe des Unterhaltsbeitrages angepasst werden.
Aktuell: Revision des Unterhaltsrechts
Neben der elterlichen Sorge steht auch die Überprüfung des Unterhaltsrechts auf der Agenda der Revision. Nach geltendem Recht werden die Unterhaltsansprüche des Kindes und des geschiedenen Ehepartners so berechnet, dass dem Schuldner das Existenzminimum bleiben muss. Reichen diese Unterhaltszahlungen nicht aus, hat der Unterhaltsberechtigte, meist die allein erziehende Mutter, den Fehlbetrag aufzubringen. Das Bundesgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, für diese unbefriedigende Situation eine Lösung zu finden.
Aktuelle Informationen zur Gesetzesrevision finden Sie hier:
law-news.ch » “Revision des Unterhaltsrechts”
Kinder-Besuchsrecht
- Der Ehegatte, der das Sorgerecht nicht zugeteilt erhält, hat Anspruch auf angemessenen Kontakt mit den Kindern, d.h. ein sog. Besuchsrecht.
- Veränderte Verhältnisse können zu einer Änderung der Kinderzuteilung und des Besuchsrechts berechtigen.
1 BGE 118 II 237 Erwägung 3a; Der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte muss das Bestehen eines qualifizierten Konkubinats mittels einer Feststellungsklage beweisen.