StPO 382 Abs. 3 / OR 405 Abs. 2
Stirbt der Beschuldigte während des Strafverfahrens, gilt dessen Rechtsvertretung weiterhin als bevollmächtigt, sich gegen eine Vermögenseinziehung zu wehren, wenn die davon belasteten Erben nicht informiert wurden.
Die Staatsanwaltschaft hatte einen Verfahrensfehler begangen:
- Sie hatte die Vermögenseinziehung nicht den betroffenen Erben angezeigt.
Zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben resp. zur Rechtswahrung musste dieVollmacht des verstorbenen Beschuldigten resp. Erblassers deshalb weiterhin Gültigkeit behalten.
Erst wenn die Erben von der Vermögenseinziehung Kenntnis erhalten haben und damit ihre Interessen wahrnehmen können, wird die transmortale Vollmacht des Erblassers hinfällig.
Urteil des Bundesgerichts (6B_336/2021) vom 27.08.2021
Quelle
LawMedia Redaktionsteam