OR 377 / OR 112
Im Rechtsmittelverfahren 4A_468/2019 hatte sich das Bundesgericht mit einer „Unternehmerklausel“ zu befassen, welche als Nebenabrede in einem Grundstückkaufvertrag geschlossen worden war.
Die „Unternehmerklausel“ verpflichtete die Immobilienkäuferin, die Erstellung der Bauten auf den erworbenen Grundstücken einer Generalunternehmerin zu übertragen. Käuferin und Generalunternehmerin hatten sich aber noch über den Werklohn zu einigen.
In rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Bundesgericht die Unternehmerklausel als Vorvertrag, d.h. als Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages, zugunsten eines Dritten. – Dies erlaubte der Käuferin den Vertragsrücktritt nach OR 377, ohne der (ehemals offenbar schleppend agierenden) Generalunternehmerin Schadenersatz zahlen zu müssen.
Urteil des Bundesgerichts (4A_468/2019) vom 29.07.2020
Quelle
LawMedia Redaktionsteam