Zum Rücktrittsrecht des Bestellers sind folgende Bemerkungen zu machen:
Definition
- Schadloshaltungs-Rücktrittsrecht des Besteller = Recht des Bestellers, jederzeit und ohne Angabe von Gründen gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers vom Vertrag zurückzutreten
Grundlage
Voraussetzungen
- keine
Rechtsnatur der Erklärung
- Qualifikation
- Rücktrittsrecht ist eigentlich ein Kündigungsrecht (vgl. BGE 117 II 273)
- Parteiautonomie?
- u.E. ist OR 377 dispositives Recht, weshalb die Parteien durch Vereinbarung vom Gesetzeswortlaut (siehe Box) abweichen können
Funktion
- Bestellerrücktritts-Möglichkeit
Zweckmässigkeit des Rücktritts?
- Ob eine Nutzung des Rücktrittsrechts vorteilhaft ist, muss im individuell konkreten Einzelfall geprüft werden!
Ausübung des Rücktrittsrechts
- Rücktrittserklärung
Rücktrittserklärung / Anforderungen
- empfangsbedürftige (einseitige) Erklärung
- Unwiderruflichkeit
- Bedingungsfeindlichkeit
Rechtsfolgen
- Rücktritt wirkt fristlos und ab sofort (ex nunc; vgl. BGE 129 III 738, BGE 130 III 362)
- Vertragsauflösung
- Besteller trifft volle Entschädigungspflicht des Unternehmers, wie wenn der Werkvertrag erfüllt worden wäre (vgl. BGE 117 II 273)
- Vergütung der geleisteten Arbeit
- Entschädigung der geleisteten Arbeit des Unternehmers
- Volle Schadloshaltung
- Ersatz der Vermögensnachteile des Unternehmers, die er durch die Schadloshaltungskündigung erleidet (verschuldensunabhängiger Anspruch auf positives Vertragsinteresse)
- Vergütung der geleisteten Arbeit
Trifftiger Rücktrittsgrund des Bestellers
- Besteller kann diesfalls seinerseits Schadenersatz verlangen
- Voraussetzung
- Kausalzusammenhang zwischen schuldhaften Verhalten des Unternehmers und dem Auflösungsgrund
- Nicht erfüllte Voraussetzung
- Besteller hat sich bei demjenigen schadlos zu halten, der die Auflösungsursache gesetzt hat
- Voraussetzung
- Anwendungsbeispiel
- Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Besteller infolge betrügerischer Unternehmerabrechnungen
Art. 377 OR
III. Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung
Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
» Weiterführende Informationen unter Besteller-Mängelrechte-Ersatzvornahme
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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