Der Generalunternehmer (auch kurz: GU) charakterisiert sich durch folgende Elemente:
Leistungsumfang
Kurz-Charakteristika
- Bauwerkerstellung, ohne Architekturleistung (Planung und Projektierung)
Verwirklichung eines fremden Projektes
- Der GU verwirklicht ein fremdes Projekt, nämlich das Projekt des vom Bauherrn zugezogenen Architekten
Werkvertrag
GU / Bauherr
- Vertragsqualifikation
- Generalunternehmervertrag (GU-Vertrag) = Werkvertrag
- Ein Anbieter für Bauleistung
- Der GU tritt für die Errichtung eines grösseren Bauwerkes mit viel Koordinations- und Überwachungsaufwand als Vertragspartei gegenüber dem Bauherrn anstelle der verschiedenen Einzelunternehmer (Teilunternehmer), die ihre Teilleistungen als Subunternehmer erbringen, auf
- Ein Werkvertrag
- Der GU schliesst den Werkvertrag für das ganze Bauwerk mit dem Bauherrn ab
GU / Subunternehmer
- Untervergaberecht (GU-Vertragsinhärenz)
- üblich
- Untervergabe
- Zieht der GU Subunternehmer bei, vergibt er die einzelnen Teilleistungen bzw. Arbeitsgattungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an diese Sub-Contractoren
- Auswahl
- Grundsatz
- Auswahl des Subunternehmers durch den GU
- Ausnahme
- Bauherrenvorgabe (Kundenberücksichtigung)
- Grundsatz
- Instruktion und Überwachung
- Der GU koordiniert die von ihm ggf. beigezogenen Subunternehmer selber
- Abtretungsverbot
- Meistens vereinbaren die GU’s / TU’s mit ihren Subunternehmern zur Wahrung der Verrechnungsmöglichkeit uam ein Abtretungsverbot
- Ausnahme Abtretungsverbote
GU-Werklohn etc.
Preis, Termin und Qualität
- Der GU übernimmt die Erstellung des Bauwerks meistens
- zu einem festen Preis (Pauschal-, Global- oder Einheitspreis)
- bis zu einem fixen Termin und
- zu bestimmter Qualität
Zusammensetzung des Werklohns des Generalunternehmers
- Vergabe
- Bauleistung
- Bauleitung
- Risikomarge
Weiterführende Informationen
- Total- und Generalunternehmervertrag | immobilien-bauen.ch
- Subunternehmer | subunternehmer.ch
- Die Stellung des Subunternehmers
- Schutz vor Doppelzahlung
- Vermeidung einer Doppel- oder Mehrfachzahlung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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