Inkrafttreten: 01.03.2022
Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 10.12.2021 angepasst:
- die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV)
Damit übernimmt er
- im Rahmen des Landverkehrsabkommens
- verschiedene Regelungen
- zur Aus- und Weiterbildung von Berufschauffeusen und –chauffeuren
- aus dem EU-Recht.
- verschiedene Regelungen
Die meisten Änderungen treten am 01.03.2022 in Kraft.
Im Einzelnen
Die EU hat auf Mai 2020 ihre Bestimmungen über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Chauffeurinnen und Chauffeuren im Güter- und Personentransport geändert:
- Diese Änderung des EU-Rechts betrifft
- das Landverkehrsabkommen (LVA) zwischen der Schweiz und der EU.
Die nationalen Vorschriften über die Chauffeurzulassung sollen laut BR an das geänderte EU-Recht angepasst werden:
- Verbesserung der Verkehrssicherheit;
- Förderung der umweltschonende Fahrweise;
- Aktualisierung der Inhalte der Aus- und Weiterbildung;
- Behebung der bestehenden Unsicherheiten bei der Auslegung von Ausnahmen von der Fähigkeitsausweispflicht.
Mit der Übernahme ins Schweizer Recht können zudem erreicht werden:
- Rechtssicherheit;
- gleiche Bedingungen im grenzüberschreitenden Verkehr;
- Vermeidung von Vollzugsproblemen;
- Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen.
Die wichtigsten Änderungen im Detail
Am 01.03.2022 werden unter anderem die folgenden Änderungen in Kraft treten:
- „Keinen Fähigkeitsausweis benötigen neu Personen, die Maschinen transportieren, welche sie zur Berufsausübung verwenden. Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmacht.
- Neu von der Fähigkeitsausweispflicht ausgenommen sind Fahrten zu nicht gewerblichem Personen- oder Gütertransport. Der Begriff «nicht gewerblich» ersetzt den bisherigen Begriff «privat», welcher immer wieder zu Auslegungsproblemen geführt hatte.
- Gütertransporte von Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Pflanzenbau-, Gärtnerei- oder Imkereibetrieben dürfen neu ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden. Dies, sofern es sich dabei um eine Fahrt zur Bewirtschaftung ihres Betriebs handelt, die Fahrt innerhalb eines Umkreises von 20 km um den Standort des Betriebs stattfindet und das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers oder in Anspruch nimmt.
- Auf Lern- und Prüfungsfahrten dürfen die Fahrzeuglenkenden gewerbliche Gütertransporte nur noch dann ohne Fähigkeitsausweis durchführen, wenn die Begleitperson einen Fähigkeitsausweis oder eine Fahrlehrerbewilligung hat.
- Chauffeurinnen und Chauffeure, die in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen und von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden, müssen ihren Fähigkeitsausweis nicht mehr in einen schweizerischen Ausweis umtauschen.“
Am 01.07.2022 werden unter anderem die folgenden Änderungen in Kraft treten:
- „Die Inhalte der obligatorischen Weiterausbildung werden aktualisiert. Neu aufgenommen werden namentlich die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduktion der Umweltauswirkungen des Fahrens. Künftig kann ein Teil der Weiterbildung mittels E-Learning absolviert werden.
- Die für den Erwerb des Fähigkeitsausweises erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden ebenfalls auf den neusten Stand gebracht. Neu hinzu kommen insbesondere die Verwendung von Fahrassistenz- und Automatisierungssystemen, die Optimierung des Treibstoffverbrauchs sowie die Fähigkeit, Risiken im Strassenverkehr vorherzusehen“.
Weiterführende Informationen
- 2 Chauffeure (Doppelbesatzung) | verkehrs-recht.ch
- Arbeits- und Ruhezeiten für Berufsfahrer
Quelle
LawMedia Redaktionsteam