StHG
Im konkreten Fall wurden die betroffenen Aktien anhand des durch das Kreisschreiben Nr. 28 vorgesehenen Ertragswerts bewertet:
- Der eingeschränkten Übertragbarkeit von Anteilen der Rechtsanwaltsgesellschaft wurde durch einen Pauschalabzug von 30% Rechnung getragen.
Weiter ergab sich, dass der Kurs der zwischen 2016 und 2020:
- durch neue bzw. austretende Aktionäre gekauften und verkauften Aktien unverändert blieb.
- jedes Mal gemäss den vertraglich vorgesehenen Bestimmungen der einfachen Gesellschaft anhand des Nennwerts der Aktien bestimmt wurde.
Daraus liess sich schliessen, dass die Transaktionen nicht auf dem freien Markt stattgefunden hatten:
- Die Aktienkurse wurden offensichtlich durch besondere Umstände geprägt, d. h. vorliegend durch den Vertrag der einfachen Gesellschaft.
Trotz der Tatsache, dass diese Einschränkungen durch Aktionärbindungsverträge und/oder vertraglich durch die einfache Gesellschaft bestimmt wurden,
- war ein zusätzlicher Abzug nicht gerechtfertigt.
Quelle
BGer 2C_954/2020 vom 26.07.2021