LAWNEWS

Gesundheitsrecht / Reiserecht / Wirtschaft

QR Code

Coronavirus: Einreise aus der Schweiz nach Deutschland, nach deutscher Einstufung der Schweiz als COVID-19-Hochrisikogebiet

Datum:
06.12.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ab SO 05.12.2021, 00.00 Uhr, neue Einreisebedingungen

Einleitung

Die Bundesrepublik Deutschland hat eine COVID-19-bedingte Reisewarnung für Reisen in die Schweiz erlassen.

Einstufung der Schweiz als Corona-Hochrisikogebiet

Die Schweiz wurde offiziell ab SO 05.12.2021 als Corona-Hochrisikogebiet eingestuft:

  • Seit SO 05.12.2021, 00.00 Uhr, gelten daher neue Einreiseregeln für Reisende aus der Schweiz.

Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI

Stand: 3.12.2021, 12:30 Uhr

English: Information on the designation of international risk areas (PDF, 344 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

 

 Die unten stehende Liste zur Einstufung von Risikogebieten ist wirksam ab Sonntag, 5. Dezember 2021 um 0:00 Uhr. Die Einstufung von Risikogebieten kann sich kurzfristig ändern. Bitte überprüfen Sie unmittelbar vor Abreise, ob die Länder, in denen Sie sich in den letzten 10 Tage vor der Einreise nach Deutschland aufgehalten haben, als Risikogebiete eingestuft sind.

  1. Neue Hochrisikogebiete– Gebiete mit besonders hohem Infektionsrisiko durch besonders hohe Inzidenzen für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2:
  •  Jordanien
  • Liechtenstein
  • Mauritius
  • Polen
  • Die Schweiz

Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Reisewarnung für die Schweiz

Mit der Einstufung als COVID-19-Hochrisiko-Gebiet ging eine Reisewarnung für die Schweiz einher.

Grundlagen

Aus der Schweiz nach Deutschland einreisende Personen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die folgenden Hinweise für Einreisende aus Virusvariantengebieten und damit auch für die Schweiz gegeben: 

  • Vor der Abreise

    • Reisende aus der Schweiz haben sich vor Abreise darauf einzustellen, dass Ihr Beförderer (zB Airline, Busbetreiber) vor der Beförderung einen aktuellen PCR-Test verlangen wird, wenn sich die nach Deutschland reisende Person zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet, hier der Schweiz, aufgehalten hat.
  • Nach der Ankunft

    • Nach Ihrer Ankunft können weitere PCR-Testungen durch das Gesundheitsamtangeordnet werden,
      • am Flughafen oder
      • am Ort der Absonderung / Quarantäne.
  • Quarantänepflicht (sog. Absonderungspflicht) für 14 Tage (3G)

    • Alle aus dem Hochrisikogebiet einreisenden Personen haben die Pflicht zur 14-tägigen Quarantäne, die auch für geimpfte und genesene Personen gilt.
    • Eine Verkürzung der Quarantänedauer ist nicht möglich.

Negativer Test-Nachweis + Impf- oder Genesenen-Nachweis

Alle Reisenden nach Deutschland, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei Einreise (kumulativ) vorlegen:

  • einen negativen Test-Nachweis;
  • einen Impf- oder Genesenen-Nachweis.

Regeln für aus der Schweiz nach Deutschland einreisende Personen

Sodann haben aus der Schweiz nach Deutschland einreisende Personen folgende Regeln zu beachten:

„… Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem der oben genannten Risikogebiete (Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet) aufgehalten haben, müssen bestimmte Regeln beachten:

  • Anmeldepflicht: Reisende nach Voraufenthalt in einem Risikogebiet sind verpflichtet die digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de auszufüllen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich zu führen. Neue Risikogebiete erscheinen jeweils am Tag des Inkrafttretens um 0:00 Uhr in der digitalen Einreiseanmeldung. Die Bestätigung wird durch den Beförderer und gegebenenfalls zusätzlich durch die Bundespolizei im Rahmen grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung kontrolliert.
  • Spezielle Nachweispflicht:
  • Reisende nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet müssen einen Test-, Impf- oder Genesenennachweise mit sich führen und im Falle der Inanspruchnahme eines Beförderers diesem den Nachweis zum Zwecke der Beförderung vorlegen. Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist ausschließlich ein Testnachweis möglich.
  • Die Nachweise müssen über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de hochgeladen werden. Reisende sollten dafür den individuellen Link auf der Anmeldebestätigung (PDF-Dokument) nutzen.
  • Quarantänepflicht: Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und zehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Absonderungszeit vierzehn Tage.
  • Beendigung der Quarantäne: Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung übermittelt wird. Für den Upload der Nachweise sollte der individuellen Link auf der Anmeldebestätigung (PDF-Dokument) genutzt werden. Die Quarantäne kann jeweils ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden. Nach Voraufenthalt in Hochrisikogebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden („Freitestung“ ab Tag fünf nach Einreise möglich). Geimpfte und Genesene können die Quarantäne ab dem Zeitpunkt beenden, an dem der Impf- oder Genesenennachweis über das Einreiseprotal übermittelt wird. Erfolgt die Übermittlung vor Einreise (wird dringende empfohlen), muss die Quarantäne nicht angetreten werden.
  • Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht möglich.
  • Es besteht aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das RKI, dass ein bestimmter Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam wäre, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für vollständig geimpfte Personen nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht demnach nicht.
  • Bei Einreise aus sogenannten Virusvariantengebieten gilt ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Staaten. … „
  • Quelle

Anmeldepflicht

„Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird in der Regel vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen.

  • Sollte Ihnen aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich sein, müssen Sie stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen. Bitte entnehmen Sie den Hinweisen in der Ersatzmitteilung, wo Sie diese abzugeben haben (z.B. auf Anforderung beim Beförderer oder bei der Bundespolizei). Wenn keine Anforderung zur Abgabe der Ersatzmitteilung erfolgt, sind Sie verpflichtet, entweder die digitale Einreiseanmeldung nach Einreise nachzuholen oder die ausgefüllte Ersatzmitteilung per Post an folgende Adresse zu übermitteln:

Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim

Quelle

Absonderungspflicht

„Die Einreisequarantäne ist bundeseinheitlich geregelt:

Wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.

  • Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Vergessen Sie nicht: Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, der Nachbarn und aller anderen Menschen in Ihrem Umfeld. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden!
  • Beendigung bei Hochrisikogebieten: Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung übermittelt wird. Für den Upload der Nachweise sollte der individuellen Link auf der Anmeldebestätigung (PDF-Dokument) genutzt werden. Die Quarantäne endet mit dem Zeitpunkt der Übermittlung. Wird ein Genesenen- oder Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise automatisch.
  • Beendigung bei Virusvariantengebieten: Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne grundsätzlich 14 Tage. Eine vorzeitige Beendigung bei Virusvariantengebieten kommt insbesondere in folgendem Fall in Betracht:
  • Wird das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft, gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für diese Gebietsart.

Hinweis: Es besteht aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das RKI.

Nachweispflicht

  • „Generelle Nachweispflicht für alle Reisenden:
    Reisende ab 12 Jahren müssen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende müssen dem Beförderer den Nachweis schon vor Abreise vorlegen.
  • Spezielle Nachweispflicht nach Voraufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet:
    Auch Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, schon vor der Abreise einen negativen Testnachweis oder einen Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.
    Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen dem Beförderer einen negativen Testnachweis vorgelegen, ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden.

Quelle

Beförderungsverbot

„Neben den geltenden Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregeln ist zum Schutz der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland und zur Limitierung des Eintrags und der schnellen Verbreitung gefährlicher Virusvarianten eine Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus den als Virusvariantengebieten eingestuften Staaten in die Bundesrepublik Deutschland geboten. Weitere Infos zum Beförderungsverbot und Ausnahmen davon finden Sie in den FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.“

Quelle

Pflichten von Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreibern

„Zudem werden in der Coronavirus-Einreiseverordnung auch Pflichten von Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreibern festgeschrieben.“

Quelle

Weitere Informationsmöglichkeit

Nähere Informationen zu den genannten Pflichten, Ausnahmen sowie Voraussetzungen zu denjeweiligen Nachweisen finden Sie unter:

Grenzgänger

Für Pendler gelten laut Deutscher Bundesregierung besondere Regeln.

Disclaimer

Informieren Sie sich bei den deutschen Behörden über die aktuell gültigen Bedingungen für die Einreise und die Massnahmen im Landesinnern und wenden Sie sich bei Fragen an die deutsche Botschaft in Bern.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.