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Gesundheitsrecht

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Einreise nach Frankreich: Bestimmungen und Einschränkungen

Datum:
06.12.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Differenzierungen

Einleitung

 Frankreich hat am 22.11.2021 die Testfrist für nicht geimpfte Reisende aus der Schweiz auf 24 Stunden (statt 72 Stunden) verkürzt.

Alle Reisenden müssen vor Abreise und Ankunft auf dem französischen Staatsgebiet besondere Gesundheitsmaßnahmen beachten.

Einreise-Fokus

Die Einreisebedingungen nach Frankreich variieren je nach dem,

  • in welchem Land, von welchem der Reisende sein Reise angetreten hat und
  • welchen Impfstatus er hat.

Aus der Schweiz nach Frankreich einreisende Personen

Frankreich unterscheidet generell:

„…

Für Geimpfte

Bildquelle: ch.ambafrance.org

Für Geimpfte gelten für die Einreise nach Frankreich keinerlei Covid-19-bezogene Einschränkungen. Nur die von der EMA zugelassenen Impfstoffe: Pfizer (Comirnaty)ModernaAstraZeneca (Vaxzevria) et Johnson & Johnson (Janssen) sowie der Impfstoff AstraZeneca (Covishield) werden in diesem Rahmen akzeptiert.

Vorzulegende Reisedokumente für Geimpfte

Es sind zwei Dokumente erforderlich:

1/ Impfnachweis

Dieser ist nur gültig, wenn er den Abschluss eines kompletten Impfschemas nachweist, sprich:

  • 7 Tage nach der Zweitimpfung mit einem Vakzin, für das zwei Impfdosen erforderlich sind (Pfizer, Moderna, AstraZeneca (Vaxevira und Covishield));
  • 4 Wochen nach der Impfung mit einem Vakzin, für das nur eine Impfdosis erforderlich ist (Johnson & Johnson);
  • 7 Tage nach der Impfung für Covid-19-Genesene (eine einzige Impfdosis erforderlich).

2/ eine eidesstattliche Erklärung in der Sie angeben, dass:

  • Sie keine Symptome einer Infektion mit Covid-19 aufweisen;
  • Sie Ihres Wissens innerhalb der vierzehn Tage vor Ihrer Reise keinen Kontakt mit Personen hatten, bei denen eine Infektion mit Covid-19 bestätigt wurde;

Statement of honor – coronavirus

(Word – 3.1 kB)

…“

„…

Für Nicht-Geimpfte

Reisedokumente, wenn Sie nicht geimpft sind und aus der Schweiz einreisen

Neu ab dem 22.11

Bildquelle: ch.ambafrance.org

1/ Alle Reisenden aus der Schweiz über 12 Jahren und 2 Monate müssen einen negativen PCR-Test oder einen Antigentest vorweisen können, der höchstens 24 Stunden vor Abreise vorgenommen wurde. (statt 72 Stunden)

Für nicht geimpfte Minderjährige über 12 Jahren gilt dennoch unter den unten aufgeführten Bedingungen eine PCR- oder Antigentestpflicht. Kinder unter zwölf Jahren sind vom Test befreit.

Wenn Sie kürzlich an Covid-19 erkrankt waren, können Sie anstelle des negativen Testergebnisses ebenfalls ein Genesungszertifikat vorzeigen, das mindestens 11 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegt. Ein Genesungszertifikat ist ein Dokument, das der mit Covid-19 infizierten Person bei Vorlage eines positiven PCR- oder Antigentests ausgehändigt wird.“

Quelle

Transit – Einreise, um Frankreich zu durchqueren

Reisen ins französische Hoheitsgebiet sind grundsätzlich erlaubt.

  • Die gesundheitlichen Anforderungen für die Einreise (Impfung, Test oder Erholungsbescheinigung) bleiben identisch mit den ausführlich beschriebenen Bedingungen in: Reisen nach Frankreich und Covid Zertifikat | ambafrance.ch

Ausgenommen von dieser Pflicht sind:

  • Bewohnerinnen und Bewohner von Grenzgebieten, die sich für eine Dauer von weniger als 24 Stunden in einem Umkreis von 30 km um ihren Wohnsitz herum bewegen;
  • Personen, die beruflich veranlasste Reisen vornehmen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit die Durchführung eines solchen Test nicht zulassen;
  • Berufstätige im Güterkraftverkehr im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit.

Personen, die eine der oben aufgeführten Ausnahmen geltend machen möchten, müssen ein Dokument mitführen, das den Grund ihrer Reise nachweist.

Für Fahrunternehmer gelten gesonderte Regelungen

2/ Alle Reisenden müssen eine eidesstattliche Erklärung, die auf der Website des französischen Innenministeriums heruntergeladen werden kann, in der sie angeben, dass:

  • Sie keine Symptome einer Infektion mit Covid-19 aufweisen;
  • Sie Ihres Wissens innerhalb der vierzehn Tage vor Ihrer Reise keinen Kontakt mit Personen hatten, bei denen eine Infektion mit Covid-19 bestätigt wurde;
  • (Für Personen über 12 Jahren und 2 Monate) Sie akzeptieren, dass bei Ihrer Ankunft in Frankreich ein virologischer Test zum Nachweis von SARS-CoV-2 durchgeführt wird;
  • (wenn zutreffend) Sie sich dazu verpflichten, eine 7-tägige Selbstisolation einzuhalten.

Quelle

Ohne Vorlage dieser Dokumente wird dem Reisenden das Boarding verweigert und er muss die betreffenden Räume verlassen.

Achtung:

Für Personen, die aus den Überseegebieten oder in die Überseegebiete einreisen, gelten gesonderte Regelungen

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des französischen Ministeriums für Europa und auswärtige Angelegenheiten.

Kompatibilität des COVID-Zertifikats und des französischen «passe Covid»

In Frankreich gilt der Gesundheitspass als ein Dokument, welches bescheinigt, dass eine Person

  • gegen das Covid-19-Virus geimpft,
  • negativ auf das Virus getestet oder
  • davon genesen ist.

Der Gesundheitspass kann in Papierform und in digitaler Form direkt in der TousAntiCovid-App präsentiert werden.

Beide Versionen enthalten:

  • QR-Code versehen
  • mit den wesentlichen Informationen
  • die digitale Signatur, welche
    • die Echtheit des Zertifikats garantiert und
    • es vor Fälschungen schützt.

Anerkennung des Schweizerischen Covid-Zertifikats

Das schweizerische Covid-Zertifikat wird in Frankreich anerkannt und umgekehrt.

Herstellung des französischen «passe Covid» auf Basis des schweizerischen COVID-Zertifikats

Frankreich bietet die Möglichkeit, den französischen „passe Covid“ auf der Grundlage des schweizerischen COVID-Zertifikats zu erstellen und so den Zugang zu Restaurants, Zug oder Langstreckenflugzeug zu vereinfachen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der französischen Regierung.

Bildquelle: ch.ambafrance.org

Disclaimer

Informieren Sie sich bei den französischen Behörden über die aktuell gültigen Bedingungen für die Einreise und die Massnahmen im Landesinnern und wenden Sie sich bei Fragen an die französischeBotschaft.

Wenn Sie in einem Kanton der Romandie wohnen (Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt). In diesem Fall ist das Generalkonsulat Frankreichs in Genf Ihr Ansprechpartner.

Wenn Sie in einem Kanton der deutschen oder italienischen Schweiz oder in Liechtenstein leben. In diesem Fall ist das Generalkonsulat Frankreichs in Zürich Ihr Ansprechpartner.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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