Vermeidung der Doppelbesteuerung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) resp. das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF gab am 07.12.2021 bekannt, dass die vorläufige Verständigungsvereinbarung vom 13.05.2020 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteuerung von Grenzgängern, die infolge von Massnahmen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 im Home Office arbeiten, bis zum 31.03.2022 in Kraft bleibt. Sofern die Vereinbarung nicht von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird, wird ihre Anwendung stillschweigend bis zum 30.06.2022 verlängert.
Eine allfällige Kündigung der Verständigungsvereinbarung durch einen der Vertragsstaaten wird ebenfalls auf diesem Wege mitgeteilt.
Links
Weiterführende Informationen
- Grenzgänger im Home Office: Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich wird bis 30.09.2021 verlängert
- Grenzgänger im Home Office: Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich
- Steuern HOA-Arbeitnehmer
- Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz
- Merkblatt Definition des Grenzgängers im Sinne von Artikel 3 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat vom 11. April 1983 (PDF, 994 kB, 14.09.2016) | admin.ch
- Grenzgängerbewilligung EG/EFTA
Quelle
LawMedia Redaktionsteam