OR 259g Abs. 1 und 2; OR 259h Abs. 1
Hinterlegt ein Mieter im Hinterlegungszeitpunkt bereits fällige Mietzinse, bewirkt die Hinterlegung keine Tilgung der Mietzinsschuld.
Nicht rechtsgültig hinterlegte Mietzinse fallen an den Vermieter. Sie gelten aber
Quelle
BGer 4A_571/2020 vom 23.03.2021 = BGE 147 III 218 ff.