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Testamentsvollstreckung: Anspruch auf eine vorbehaltslose Willensvollstreckerbescheinigung?

Datum:
06.12.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Testamentsvollstrecker
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 517

Strittig zwischen der Ersatz-Willensvollstreckerin A. AG und dem Erbschaftsamt Basel-Landschaft war die Frage, ob ein Hinweis auf die Einsprache des Vermächtnisnehmers D. gegen das Testament und die Auslieferung der Erbschaft erfolgen darf und muss.

Als nach mehrmaliger Korrekturaufforderung der A. AG die Zivilrechtsverwaltung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft ihr Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung versah, erhob die A. AG (BF) erfolglos Beschwerde an Kantonsgericht Basel-Landschaft und in der Folge ans Bundesgericht (BGer).

Das BGer hielt in grundsätzlichen Ausführungen folgendes fest:

  • Funktion des Willensvollstreckers

    • Die Willensvollstreckerin hat die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen, die laufenden Geschäfte zu betreuen und für die Erhaltung und vorsichtige Mehrung der Erbschaftswerte besorgt zu sein (vgl.  517 und 518 ZGB; BGE 133 III 1E. 3.3.2 S. 5 mit Hinweisen).
  • Anspruch auf Legitimationsurkunde

    • Sie hat Anspruch auf eine behördliche Legitimationsurkunde über ihre Stellung.
  • Rechtsnatur der Willensvollstreckerbescheinigung

    • Allerdings hat die sog. Willensvollstreckerbescheinigung nur deklaratorischen Charakter.
  • Grundlagen der Befugnis

    • Die Befugnisse der Willensvollstreckerin ergeben sich aus dem Gesetz und der Verfügung von Todes wegen (MARTIN KARRER/NEDIM PETER VOGT/DANIEL LEU, in: Basler Kommentar, 2019, N. 18 zu  517 ZGB; PILLER, a.a.O., N. 42 und 44 zu Art. 517 ZGB).
  • Keine materiellen Wirkungen

    • Die Bescheinigung hat grundsätzlich keine materielle Bedeutung (HANS RAINER KÜNZLE, Berner Kommentar, 2011, N. 40 zu  517-518 ZGB).
  • Mandatsannahme

    • Mit Annahme des Mandats erlangt die Willensvollstreckerin ihre Rechtsstellung und kann ihr Amt ausüben, unabhängig davon, ob sie von der Behörde eine Bescheinigung erhalten hat. Sie muss nicht in ihr Amt eingesetzt werden (PAUL-HENRI STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, Rz. 1165e).
  • Wirkung der Vorbehalte?

    • Eine Willensvollstreckerbescheinigung mit Vorbehalten ändert somit nichts an der Verfügungsberechtigung der Willensvollstreckerin.
  • Vorbehalt keine Willkür

    • Da sie im Rechtsverkehr verwendet werden kann, erscheint die Ansicht nicht als willkürlich, dass die Willensvollstreckerbescheinigung den tatsächlichen Sachverhalt auch richtig wiedergeben muss.
  • Nicht zu beanstandende Hinweisaufnahme

    • Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Behörde in die Bescheinigung die Hinweise aufgenommen hat, dass eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung noch möglich und eine Einsprache erfolgt ist (KARRER/VOGT/ LEU, a.a.O., N. 19 zu  517 ZGB; PILLER, a.a.O., N. 45 zu Art. 517 ZGB; KÜNZLE, a.a.O., N. 38 zu Art. 517-518 ZGB).

Die Willkürrügen der BF erwiesen sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Quelle

BGer 5A_804/2019 vom 18.03.2020
ZBGR 102 (2021) Nr. 33, S. 314 ff.

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