Voraussetzungen für das Zustandekommen des Willensvollstreckermandates sind:
- Testament mit Willensvollstreckerklausel
- Testaments-Einreichung
- Mandatsannahme
Dem Willensvollstrecker wird nach Mandatsannahme ausgestellt:
- Willensvollstreckerausweis
Testament mit Willensvollstreckerklausel
Grundlage jeder Willensvollstreckung bildet ein Testament:
- Eigenhändige letztwillige Verfügung
- Öffentliche letztwillige Verfügung
- Nottestament
Testamentseinreichung
Verfügungen von Todes wegen, namentlich Testamente, sind vom Aufbewahrer oder Finder der zuständigen Eröffnungsbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers zur Eröffnung einzureichen (vgl. ZGB 556, ZGB 538).
Die zuständige Behörde setzt dem Willensvollstrecker eine 14-tägige Frist, um Annahme oder Ablehnung des Willensvollstrecker-Mandates zu erklären. Für die Annahme oder Ablehnung des Willensvollstrecker-Amtes hat der Willensvollstrecker Anspruch auf Einsicht in die Verfügung von Todes wegen, um beurteilen zu können, worauf er sich im Annahmefalle einlässt.
Mandatsannahme
Die Annahme des Willensvollstreckermandates hat die zuständige Behörde zu erfolgen.
Die Erklärung kann stattfinden:
- formfrei
- mündlich
- schriftlich
- stillschweigend (vgl. ZGB 517 Abs. 2), zB durch Tätigwerden als Willensvollstrecker in Kenntnis der Berufung.
Die Annahmeerklärung ist bedingungsfeindlich, weshalb eine Annahme unter Bedingungen (zB kein Schwarzgeld) oder eine bloss partielle Annahme unzulässig ist.
Die Willensvollstrecker-Ernennung wird auf den Zeitpunkt des Eintreffens der Annahmeerklärung bei der zuständigen Behörde wirksam.
Nichtannahme
- Die Nichtannahme ist nicht zu begründen; es besteht keine Bürgerpflicht.
- Hat der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen einen Ersatz-Willensvollstrecker bezeichnet, wird dieser nach den gleichen Regeln wie der ablehnende erste Willensvollstrecker berufen.
Judikatur
- BGer 4A_7/2019 vom 21.03.2019 (Bindungswirkung einer Schiedsklausel für den Willensvollstrecker; der Willensvollstrecker könnte vor Mandatsannahme Einsicht in die Verfügung von Todes wegen nehmen oder nach Annahme des Amtes das Mandat niederlegen)
- BGer 5A_940/2018 vom 23.08.2019 (Ernennungsvorgang und Wirkungen)
- BGer 5A_701/2016 vom 06.04.2017 (Annahmeerklärung darf weder Bedingungen noch eine Befristung enthalten)
Weiterführende Informationen
Willensvollstreckerausweis (auch: Willensvollstreckerbescheinigung)
Je nach Praxis der Behörde wird dem Willensvollstrecker nach seiner Amtsannahme auf Wunsch oder ohne Nachfrage eine Bescheinigung über seine Einsetzung, ein sog. Willensvollstreckerausweis (auch Willensvollstreckerzeugnis oder Willensvollstreckerbescheinigung genannt), ausgestellt.
Der Willensvollstreckerausweis dient dem Berufenen als behördliche Legitimationsurkunde.
Mit Annahme des Mandats erlangt der Willensvollstrecker seine Rechtsstellung und kann sein Amt ausüben, unabhängig davon, ob er von der Behörde eine Bescheinigung erhalten hat oder nicht. Er muss nicht in sein Amt eingesetzt werden (PAUL-HENRI STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, Rz. 1165e).
Ist der Willensvollstrecker nur für einzelne Aufgaben berufen worden, ist dies im Willensvollstreckerzeugnis zu erwähnen.
Der Willensvollstreckerbescheinigung kommt nur deklaratorischen Charakter zu:
- Die Befugnisse des Willensvollstreckers ergeben sich aus:
- dem Gesetz und
- der Verfügung von Todes wegen (Testament und/oder Erbvertrag).
Enthält die Willensvollstreckerbescheinigung einen Vorbehalt (zB Einsprache gegen die Verfügung von Todes wegen oder gegen die Ausstellung eines Erbscheins), ändert dies nichts an der Verfügungsberechtigung des Willensvollstreckers (vgl. BGer 5A_804/2019 vom 18.03.2020, Erw. 2.2).
Literatur
- PAUL-HENRI STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, Rz. 1165e
- MARTIN KARRER/NEDIM PETER VOGT/DANIEL LEU, in: Basler Kommentar, 2019, N. 19 zu Art. 517 ZGB
- GRÉGOIRE PILLER, in: Commentaire romand, N. 45 zu Art. 517 ZGB
- HANS RAINER KÜNZLE, Berner Kommentar, 2011, N. 38 zu Art. 517-518 ZGB)
Judikatur
- BGer 4A_7/2019 vom 21.03.2019 (Bindungswirkung einer Schiedsklausel für den Willensvollstrecker; der Willensvollstrecker könnte vor Mandatsannahme Einsicht in die Verfügung von Todes wegen nehmen oder nach Annahme des Amtes das Mandat niederlegen)
- BGer 5A_804/2019 vom 18.03.2020 (Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung mit Vorbehalt)
- BGE 91 II 177 (Ausstellung eines «Willensvollstrecker-Zeugnisses»)
Weiterführende Informationen
Erblasser im Ausland verstorben
Das ausländisches Kollisionsrecht bestimmt
- auf den Willensvollstrecker anwendbares Recht
- ob der Willensvollstrecker ausländischem materiellem Recht untersteht
- ob er von ausländischen Behörden ein Willensvollstreckerzeugnis erhält
- ob er von den ausländischen Aufsichtsbehörden überwacht wird.