LAWNEWS

Medienrecht

QR Code

UBI hat Beschwerden gegen drei SRF-Publikationen gutgeheissen

Datum:
10.12.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Medienrecht
Stichworte:
Medien
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat anlässlich ihrer öffentlichen Beratungen vom 09.12.2021 folgende Beschlüsse gefasst und die nachgenannten SRF-Beiträge als nicht sachgerecht beurteilt:

  • Ein Radiobeitrag „Kopf voran“
  • eine Onlinepublikation zur Kontroverse über einen Mobilfunkexperten
  • einen Instagram-Kommentar über das Gendern mit Doppelpunkt.

Im Einzelnen:

  • Wissenschaftssendung «Kopf voran» des Radio SRF 3 vom 2. und 16.04.2021 mit zwei Folgen des Beitrags «Die Attacke auf den Mobilfunkpapst»
    • Gleichzeitige Publikation in SRF News
      • Die titulierten Inhalte bildeten gleichzeitig Grundlage des Online-Artikels «Die Debatte über 5G – Schweizer Mobilfunk-Experte unter Beschuss» von SRF News vom 20.04.2021.
    • Publikationsgegenstand
      • Kontroverse um den wohl bekanntesten schweizerischen Mobilfunkexperten, welcher insbesondere von Gegnern des Mobilfunkstandards 5G heftig kritisiert wird.
    • Beschwerde
      • In den zwei dagegen erhobenen Beschwerden wurde geltend gemacht, die Publikationen enthielten falsche und unvollständige Informationen, insbesondere auch hinsichtlich eines namentlich erwähnten Anti-5G-Aktivisten.
    • UBI-Beratung
      • Die UBI kam zum Schluss, dass die von der Redaktion gegen den Anti-5G-Aktivisten erhobenen Vorwürfe schwer wiegen:
        • Personen-Qualifikation
          • Bezeichnung als «Profiteur der Angst», der ein teures und nicht wirksames technisches Gerät gegen Elektrostrahlung verkaufe und daher wirtschaftliche Eigeninteressen verfolge.
        • Sachgerechtigkeitsgebot
          • Keine Möglichkeit des Publikums eine eigene Meinung im Sachgerechtigkeitsgebot zu bilden, da die Sichtweise des angegriffenen Anti-5G-Aktivisten in den betreffenden Publikationen nicht zum Ausdruck kam.
        • Beeinflussung des Gesamteindrucks
          • o   Dieser Mangel habe jeweils auch den Gesamteindruck beeinflusst, so das UBI.
    • UBI-Entscheid
      • Die UBI hiess deshalb die Beschwerden gut, und zwar
        • gegen die zweite Folge des Radiobeitrags einstimmig;
        • gegen die Online-Publikation mit sechs zu drei Stimmen.
      • Abgewiesen hat die UBI dagegen die Beschwerde gegen die erste Folge des Radiobeitrags vom 02.04.2021, in welcher die Redaktion die Kritik am Mobilfunkexperten einordnete,
        • mit fünf zu vier Stimmen.
  • Instagram-Beitrag „Er ist barrierefrei“
    • Erster Instagram-Anlass
      • Erstmals bildete ein Instagram-Beitrag einen Beschwerde-Gegenstand.
    • Publikationsgegenstand
      • Bild mit dem Text:
        • «Er ist barrierefrei: Wir gendern neu mit Doppelpunkt»
      • teilte SRF News am 14.04.2021 im dazugehörigen Kommentar (Caption) die Gründe für diesen Wechsel von Gendersternchen auf Doppelpunkt auf ihren Social-Media-Kanälen mit.
        • Darin wurde namentlich auch Bezug auf die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) genommen, welche
          • o   «diesen pragmatischen Einsatz der Kurzform durchaus anerkenne».
    • Beschwerde-Begründung
      • Rüge des Beschwerdeführers, wonach dieser den Wechsel legitimierende Hinweis falsch sei (UBI: berechtigt).
      • Die GfdS rät nämlich von Varianten der geschlechtergerechten Sprache ab, die nicht der deutschen Rechtschreibung entsprechen.
      • Dazu zählt sie ausdrücklich auch den Doppelpunkt.
    • UBI-Begründung
      • Mutmassliche Kenntnis des Umstandes zum Zeitpunkt der Publikation des beanstandeten Beitrags bei der Redaktion.
      • Beeinträchtigte Meinungsbildung der Nutzer durch den unzutreffenden Hinweis.
      • Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.
    • UBI-Entscheid
      • Die UBI hiess die Beschwerde mit sieben zu zwei Stimmen gut.
  • Nachrichtenbeitrag des Fernsehens RTS
    • Beschwerden
      • gegen einen Nachrichtenbeitrag von Fernsehen RTS und
      • gegen den entsprechenden Online-Artikel.
    • Publikationsgegenstand
      • Beiträge, in welchen es um die Folgen des Fehlverhaltens von Rechtsanwälten für ihre weitere Berufsausübung ging.
    • Entscheid
      • Abweisung der Beschwerden.
    • Begründung
      • Die UBI stellte bei ihrer Prüfung keine Verletzung von Programmbestimmungen fest.

Hinweis

„Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren durchführen, das dazu dient, den Mangel zu beheben und zukünftige ähnliche Rechtsverletzungen zu verhindern.„

Quelle: Medienmitteilung des UBI vom 09.12.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.