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Verkehrsrecht

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Verkehrsflächen für den Langsamverkehr wie elektrische Transport-Kleinfahrzeuge und sog. Cargo-Bikes

Datum:
13.12.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Transport von Gütern mit elektrischen Kleinfahrzeugen sowie sog. Cargo-Bikes boomt:

  • Das führt dazu, dass der Strassenraum in urbanen Gebieten stärker beansprucht wird.

Nach Ansicht des Bundesrats (BR) soll der Verkehrsraum in diesen Gebieten künftig stärker zu Gunsten des Langsamverkehrs genutzt werden:

  • Das geht aus einem Bericht hervor, den der BR am 10.12.2021 zur Kenntnis genommen hat:
  • in Erfüllung
    • der Postulate
      • 18.4291 (Burkart);
      • 15.4038 (Candinas).

Darin sind die Grundsätze für das weitere Vorgehen festgehalten.

Im Einzelnen

In den Städten und Agglomerationen sind immer mehr unterschiedliche Fahrzeuge auf denselben Verkehrsflächen unterwegs:

  • Erhöhung Unfallrisiko;
  • Bessere Nutzung der knappen Verkehrsflächen;
  • Verbesserung des Nebeneinander der Verkehrsteilnehmer.

Der entsprechende Bericht liegt nun vor.

Ziele des BR

Der BR orientierte sich für die weiteren Arbeiten an folgenden drei Zielen:

  • „Nachhaltigkeit: Der Bundesrat anerkennt die wachsende Bedeutung der emissionsfreien, kleineren und langsameren Fahrzeuge. Sie tragen zur Reduktion des CO2-Ausstosses und zur besseren Nutzung der beschränkten Verkehrsflächen bei.
  • Sicherheit: Der Bundesrat will die Verkehrssicherheit insbesondere für den Langsamverkehr erhöhen. Darum soll der knappe Verkehrsraum in urbanen Gebieten bei Bau und Planung der Verkehrsinfrastrukturen stärker zu Gunsten des Langsamverkehrs genutzt werden.
  • Einfache und nachvollziehbare Regelungen: Für die Kategorisierung der Fahrzeuge und die Regelungen für deren Nutzung strebt der Bundesrat einfache und zukunftstaugliche Lösungen an.“

Der BR schlug gestützt darauf folgende neue Regelungen vor:

  • „Das Trottoir soll im Grundsatz weiterhin den Fussgängerinnen und Fussgängern vorbehalten bleiben. Davon ausgenommen sind wie bisher Trottinette, Rollschuhe und weitere Geräte, die über keinen elektrischen Antrieb verfügen.
  • Auf Veloverkehrsflächen sollen Velos, E-Bikes mit Tretunterstützung sowie rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge zugelassen sein. Rechtlich handelt es sich bei dieser Kategorie um Kleinfahrzeuge, die ohne Führerausweis gefahren werden dürfen und die maximal 250 kg (heute 200 kg) wiegen, höchstens 1 m breit und mit maximal 25 km/h unterwegs sind. Für schnelle E-Bikes gibt es eine Ausnahme. E-Bikes mit Tretunterstützung bis 45 km/h dürfen sowohl die Velo-Flächen als auch die Strasse benutzen.
  • Elektrofahrzeuge mit einem Gewicht von max. 450 kg (mit Führerausweis Kategorie M oder F) dürfen mit maximal 25 km/h ebenfalls auf den Veloverkehrsflächen fahren.
  • Menschen mit einer Gehbehinderung und Betagte sollen weiterhin für sie geeignete Motorfahrräder ohne Führerausweis fahren dürfen.
  • Wie bisher müssen elektrische Kleinfahrzeuge mindestens mit einer Lenk- oder Haltestange ausgestattet sein und zwei unabhängige Bremsen aufweisen. Fahrzeuge, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, bleiben wie bisher von der Benützung des öffentlichen Raums ausgeschlossen.“

Weiteres Vorgehen

  • Das UVEK wird gestützt auf diese Grundsätze das Normenkonzept konkretisieren,
    • die betrieblichen Massnahmen;
    • die organisatorischen Massnahmen
  • Das UVEK soll
    • ihre Wirksamkeit überprüfen;
    • gestützt darauf eine Revision des Strassenverkehrsrechts erarbeiten.

Dokumente

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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